Habe eine Frage zu Mieten/Vermieten.
Kann ein Vermieter 2 Nachmieter ablehnen, obwohl beide zahlungsfähig und berufstätig sind, keine Betreibungen haben und den Mietvertrag 1:1 übernehmen würden? Begründung des Vermieters: Arbeitsweg zu lang (1Std.) beim einen und "Bauchgefühl" beim anderen.

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Kommentare

Gorana Schukrun Simunic

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meines wissens darf er schon, aber das hat mit dir nix mehr zu tun. du hast zwei gestellt und bist aus dem schneider. wenn er ablehnt, dann ist das sein problem... aber bin kein profi.

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Stefan Stutz

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(Admin) so wie du es geschildert hast, sind die Nachmieter solvent und somit Zahlungsfähig. Du musst nur einen Nachmieter stellen, der die Wohnung übernehmen will. Somit stimme ich Gorana Schukrun Simunic zu

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Ca Ro

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Das war tatsächlich die Antwort

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Sandra Seiler

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Ich würde was schriftliches verlangen. Das geht so def nicht.

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Ca Ro

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Das hab ich schon. Allerdings noch nicht zurück, weil noch kein "passender" Nachmieter gefunden ist.

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Sandra Seiler

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Stefan Stutz, doch sie soll sich bestätigrn lassen, warum die nicht skzeptiert werden. So kann sie es anfechten. Nur mündlich bringt es nichts. Am Schluss sind 3 Monate rum...

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Ca Ro

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Wie verhält es sich dann aber mit der Wohnungsübergabe an den Vermieter? Es geht um eine ausserterminliche Kündigung. Der Vermieter wird erst nach 3 Monaten sicherlich den Übergabetermin akzeptieren und so lang wird man Miete zahlen müssen. Kann man diese dann zurückfordern? Notfalls über einen Anwalt?

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Stefan Stutz

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Nein, du bist per Datum an dem der Nachmieter rein wollte raus.

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Gorana Schukrun Simunic

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die kannst du ja bestreiten. ich würde zeugen mitnehmen, fotos machen und das alte protokoll zur hand haben. den rest dann halt übers gericht im schlimmsten fall, wenn er so saudumm tun will. oder im mieterverband mitglied werden und mir dort hilfe suchen.

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Ca Ro

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Gorana Schukrun Simunic Bin zum Glück rechtsschutzversichert. Wollte aber eigentlich sämtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Weg gehen und mich hier kurz vorinformieren. 😊

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Gorana Schukrun Simunic

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ah das ist natürlich auch gut. manchmal gehts leider nicht anders... ich hoffe du kannst es doch noch friedlich lösen...

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Bojenwerner Kurt

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Hmm. lach, meine Vermieterin, hat, nachdem ihr Vormieter die Mieten nicht bezahlen konnte, einen Horror, vor Mietern, die sich als Messis oder Bluffer herausstellten. Als Vermieter und Besitzer einer Liegenschaft, gilt es die geeigneten Mieter zu finden. Nichtraucher, keine Tiere, Leute, die keinen Lärm machen, usw. Mit andern Worten, der Vermieter kann jede Person, die ihm nicht geheuer ist, ablehnen.

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Stefan Stutz

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Jedoch ist der aktuelle Mieter von seinen Pflichten entbunden, wenn er einen Nachmieter stellt

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Stefan Stutz

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Unter Zumutbar gilt, wss im Mietvertrag steht. Steht dort zum Beispiel keine Haustiere etc. muss der Nachmieter diese auch erfüllen. Ist dies so, ist der aktuelle Mieter entbunden.

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Carolin Metzler

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Einfach zur Ergänzung: Der Nachmieter muss auch zumutbar sein und nicht nur zahlungsfähig und willens, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. So wie du es schildest, ist meines Erachtens zwar keine Unzumutarbeit gegeben, aber das ist mit eine Voraussetzung und sollte drum in dem Post auch erwähnt werden 😉

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Stefan Stutz

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Ca Ro mach deinem Vermieter einen Eingeschriebenen Brief und weise ihnauf OR Art. 264 hin, dass du ihm einen zumutbaren Nachmieter gestellt hast und er diesen ablehnte. Erwähne noch, auf welches Datum der Nachmieter rein wollte und du somit auf dieses datum von deinen Pflichten entbunden bist

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Carolin Metzler

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Zur Vervollständigung hier noch ein paar Ausführungen (auch weil die Frage ziemlich regelmässig mal wieder kommt):

Wann ist ein Ersatzmieter zumutbar? Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall objektiv zu beurteilen. Die Vermieterin darf an den Ersatzmieter keine anderen oder höheren Anforderungen stellen, als an die ausziehende Mieterschaft
Im Allgemeinen ist ein Ersatzmieter annehmbar, wenn keine triftigen Gründe vorliegen, die gegen seine Kandidatur sprechen.

Folgende Einzelfälle sind in diesem Zusammenhang von Interesse:

Ein Asylbewerber-Ehepaar, das seit zwei Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, ist eine zumutbare Nachmieterschaft.

Ein wichtiges Kriterium für die Zumutbarkeit ist die Frage, wie lange ein Asylsuchender oder ein vorläufig aufgenommener Ausländer bereits in der Schweiz weilt. Je länger der tatsächliche Aufenthalt bereits andauert, desto eher ist eine Stabilität anzunehmen und die Zumutbarkeit als Nachmieter zu bejahen. Eine allgemein strengere Praxis mit Blick auf inskünftig vielleicht raschere asylrechtliche Verfahren ist meines Erachtens zum heutigen Zeitpunkt problematisch, da die asylrechtlichen Verfahren derzeit immer noch sehr lange dauern können.

Die Nationalität ist kein zulässiges Argument, einen Interessenten als Nachmieter abzulehnen. Problematisch ist daher meines Erachtens das Beispiel, wonach ein Vermieter, der in seiner Liegenschaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ausländischen und einheimischen Mietern anstrebt, der ausziehenden Schweizer Familie entgegenhalten darf, die Stellung eines ausländischen Bewerbers lasse den ausgewogenen "Mix" kippen und führe zu einer mehrheitlich ausländischen Mieterschaft.

Die Ersatzmieterin kann nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil sie – im Gegensatz zum bisherigen Mieter – eine Katze hält, zumindest wenn es sich um einen "Stubentiger" handelt, der die Wohnung nicht verlässt. Aber auch bei einer freilaufenden Katze kann nicht generell gesagt werden, die Nachmieterin sei wegen der Katze unzumutbar. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der bisherige Vertrag eine Heimtierhaltung überhaupt regelt und wenn ja, wie. Diverse Formularmietverträge schweigen sich dazu aus oder erlauben das Halten von Hunden und Katzen auf Zusehen hin. Finden sich im bisherigen Vertrag keine Bestimmungen bezüglich Haustierhaltung, ist sie nicht generell verboten. Auf jeden Fall kann eine Ersatzmieterin mit Hund oder Katze nicht als unzumutbar abgelehnt werden, wenn der bisherige Mieter einen Hund oder eine Katze hatte. Meines Erachtens muss dabei immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine tiergerechte Haltung im konkreten Mietobjekt möglich und sinnvoll ist.

Gehört die Liegenschaft einem gemeinnützigen Wohnbauträger, muss der Ersatzmieter – wie schon der Mieter – die (statutarischen) Vorschriften über die Anteilscheine, die Einkommens- und Vermögenslimiten und die Belegung einhalten. Die Frage, ob sich eine Genossenschaft weigern kann, einen vorgeschlagenen Ersatzmieter zu berücksichtigen, weil interne Bewerbungen vorliegen oder eine Warteliste geführt wird, ist wohl zu bejahen. Diesfalls darf dem ausziehenden Mieter aber aus den internen Bewerbungen und Wartelisten kein Nachteil entstehen. Auch wenn die Prüfungsfrist bei Genossenschaften ein wenig verlängert werden kann, hat die Genossenschaft den Mietzinsausfall zu übernehmen, wenn die bevorzugte Mieterschaft erst auf einen späteren Termin einziehen will, als es die vorgeschlagene zumutbare Ersatzmieterschaft getan hätte.

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Carolin Metzler

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Und hier noch die Ausführungen zum weiteren Vorgehen:

Lehnt der Vermieter den objektiv tauglichen Nachmieter ohne ausreichenden Grund ab, ist die vorzeitig ausziehende Mieterin von all ihren Verpflichtungen auf den Zeitpunkt hin befreit, auf welchen der Nachmieter bereit gewesen wäre, den Vertrag zu übernehmen. Die ausziehende Mieterin muss in diesem Fall das Mietobjekt zum entsprechenden Zeitpunkt zurückgeben, will sie sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreien (vgl. zur Rückgabe der Mietsache vorne Ziff. 2.1). Falls der Vermieter die Mietsache nicht zurücknehmen will, weil er der Meinung ist, dass der Nachmieter nicht tauglich sei, verliert er unter Umständen seine Ansprüche aus Art. 267a OR. Das heisst, er wird die Rügepflicht versäumen und deshalb die Ansprüche auf Instandstellung und Mängelbehebung verlieren, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR). Der bereits erwähnte Luzerner Entscheid9 macht diesbezüglich deutlich, dass der Vermieter das Mietobjekt in dem Zeitpunkt prüfen muss, in dem es tatsächlich zurückgegeben wird bzw. unmittelbar im Anschluss daran. Keine Rolle spielt, ob die Rückgabe der Mietsache vorzeitig oder verspätet oder aber an dem Termin erfolgt, auf den das Mietverhältnis vertragsgemäss beendet wird und die Mietsache ordnungsgemäss zurückzugeben wäre. Die kurze Rügefrist gemäss Art. 267a Abs. 2 OR beginnt mit anderen Worten auch dann zu laufen, wenn der Vermieter seiner Rücknahmeobliegenheit nicht nachkommt.

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Karin Jenzer-Grossmann

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Ich habe das vor jahren mal erlebt, hatte einen solventen mieter. Ich bin ausgezogen wie angekündigt ausserterminlich mit vorschlag des solventen nachmieters. Einige monate später erhielt ich eine betreibung der mietkosten. Habe sofort rechtsvorschlag erhoben und nachher niemehr etwas gehört. Die vermieter probieren immer! Kämpfe um dein recht. Ein solventer mieter reicht.

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