habe am 1.Sept 2016 auf der Silverstar im Europapark ein Schleudertrauma eingefangen. Nun habe ich von der Unfallversicherung (Geschäft) einen eingeschriebenen Brief erhalten. Schleudertrauma sei kein Unfall sondern als Krankheit einzustufen. Ist das rechtens?

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Kommentare

Leonis Deseli

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Autounfall auch? ??? die Suva versucht schon alles

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Martin Brandl

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Krankheit? Das steht im ernst im Brief einer Unfallversicherung? Die lassen ja gar nix mehr aus! Ist doch klar ein Unfall und keine Krankheit!!

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Eliane Zappella

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sehe ich auch so. Werden den Brief morgen an meinen Arzt mal weitergeben. Mich hats fast aus den Schuhen gehauen.

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Leonis Deseli

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Ich kenne auch so einenFall...autounfall...wurde als krankheit abgeschrieben und da half auch der rechtsschutz nichts...

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Carolin Metzler

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Wie hast denn du dir das schleudertrauma zugezogen? Das einwirken eines ungewöhnlichen äußeren faktors ist tatsächlich Voraussetzung für das vorliegen eines unfalls - und alles, was kein unfall ist, ist krankheit

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Eliane Zappella

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äusser einwirkungen auf der Achterbahn gibt es demfall nicht?

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Lorena Lago

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Das Problem ist, dass tausend andere der selben Krafteinwirkung ausgesetzt waren, und keinen Schaden davongetragen haben. Somit gehen sie davon aus, dass deine Muskulatur zu schwach dafür war, und somit eine Krankheit vorliegt... Das Selbe giltet auch für Bandscheibemvorfälle auffrund eines Hebetraumas.... Abnutzung/Schwäche der Bandscheiben.... Da bist du leider in der Beweispflicht....

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Carolin Metzler

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Ich kenne den bericht bzw den genauen vorgang nicht - aber die unfallversicherung schreibt ja, es läge kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor... und wenn dem so ist, ist die Ablehnung begründet

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Carolin Metzler

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Ungewöhnlicher äusserer Faktor

BGE 130 V 117 vom 30.12.2003 (Volltext)

2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen.

Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat.

Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.

Urteil 8C_783/2013 vom 10.4.2014

4.2 ... Die Programmwidrigkeit trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.

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