Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Guten Tag
Wollte wissen wie sieht die sache betreffend adoption aus in der schweiz
Wenn ich alleinige sorgerecht habe und mein jetziger ehemann meine 11 jährige Tochter adoptieren möchte wird das dann lange dauern ab beantragung eröffnung vorfahrens? Wenn sie ihn schon sowieso papi nennt und seit 3 jahren wohnen wir alle zusammen unter einem dach und er ihrer einzige ausser mir erziehungsperson ist.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Guten Tag
Wollte wissen wie sieht die sache betreffend adoption aus in der schweiz
Wenn ich alleinige sorgerecht habe und mein jetziger ehemann meine 11 jährige Tochter adoptieren möchte wird das dann lange dauern ab beantragung eröffnung vorfahrens? Wenn sie ihn schon sowieso papi nennt und seit 3 jahren wohnen wir alle zusammen unter einem dach und er ihrer einzige ausser mir erziehungsperson ist.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Mo, 17/09/2018 - 13:54
Robert Schweng
Nicole Arm der Vater deiner Tochter muss jedoch die Zustimmung dazu geben
Robert Schweng Sie kennen doch sicher Verwandte des Kindesvaters, die wissen könnten wo er sich aufhält? ?
Wenn er sich sowieso nicht um das Kind kümmert, wird er vermutlich damit Einverstanden sein, da er so auch von finanziellen Verpflichtungen befreit wird.
Markus Meyer https://www.ch.ch/de/voraussetzungen-adoption/
Markus Meyer Hochinteressant:
Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils
Grundsätzlich ist die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils erforderlich.
*Von der Zustimmung kann jedoch abgesehen werden, wenn dieser Elternteil unbekannt, seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.*
Unklar ist mir aber, wo man das ganze in Gang setzt....
Walter Büchi gemäss art. 265a abs. 1 zgb wird für eine adoption zwingend die zustimmung der kindsmutter und des kindsvaters benötigt.
art. 265c zgb besagt aber, dass von der zustimmung eines elternteils abgesehen werden kann, wenn er unbekannt, für längere zeit unbekannt abwesend oder nicht urteilsunfähig ist.
Claudia Bänziger Der sich seit 1. Januar 2018 in Kraft befindliche Art. 264 cZGB lautet:
1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie:
1. verheiratet ist;
2. in eingetragener Partnerschaft lebt;
3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.
Da Sie wieder verheiratet sind, ist die Stiefkindadoption grundsätzlich möglich.
Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZGB bedarf die Adoption der Zustimmung des urteilsfähigen Kindes. Mit 11 Jahren ist ein Kind in dieser Sache wohl als urteilsfähig anzusehen.
Gemäss Art. 265a Abs. 1 ZGB bedarf die Zustimmung zwingend der Zustimmung der Mutter u n d des Vaters des Kindes. Das alleinige Sorgerecht spielt da absolut keine Rolle. Gemäss Art. 265 b Abs. 2 ZGB kann eine Zustimmung innert sechs Wochen nach der Entgegennahme durch die Behörde widerrufen werden. Gemäss Art. 265c ZGB kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle für die Adoption Ihres Wohnsitzkantons. Dort erhalten Sie alle Informationen über die Voraussetzungen und die Dauer des Verfahrens. Ich schätze, Sie müssen mit sicher einem halben bis einem Jahr rechnen.