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Guten Tag
Wie sieht es aus mit Betreibungs Einträge.
Ist es rechtens für alte beglichene einträge Geld zu verlangen! Gläubiger möchte gerne 150.- für die Löschung!
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Wie sieht es aus mit Betreibungs Einträge.
Ist es rechtens für alte beglichene einträge Geld zu verlangen! Gläubiger möchte gerne 150.- für die Löschung!
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Kommentare
Mo, 10/06/2019 - 18:26
Robert Schweng
Mari Zanella Meines Wissens ja dürfen sie.
Birgit Rechsteiner Ja. Dürfen sie.
Mary Orlando Jah es isch sogar gang und gäb! Und sie derfet salber festlegge wieviel sie dafür verlanget aber ide regel sinds jah 50-150.- ca
Marcel Ryffel Dürfen sie ja
Finde auch eine aufwandsentschädigung darf sein
Aber 150.- findi ich happig
Rolf Stüssi .
Grundsätzlich ist der Gläubiger nicht verpflichtet, eine zu recht erfolgte Betreibung zu löschen, das ist Goodwill vom Gläubiger.
Daher können die Gläubiger eine solche Entschädigung verlangen in der Regel Fr. 50-100 Franken es gibt auch Gläubiger die Fr. 150-200 verlangen.
Daher muss man den Betrag bezahlen, wenn man die Betreibung aus dem Register haben will.
Andere Möglichkeit
Sofern auf die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde und nicht durch eine Vermittlung oder Rechtsöffnung seitens des Gläubigers kann man die Betreibung nach 3 Monate beim zuständigen Betreibungsamt löschen lassen, kostet aber Fr. 40.00