Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Guten Tag miteinander
meine Frage betrifft überobligatorische
sprich freiwillige 3. Säulen, sowie Lebensversicherungen bei Selbständigerwerbenden. Wird das bei einer Scheidung geteilt ? Wenn ja, kann das nachträglich zurückgefordert werden ?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Guten Tag miteinander
meine Frage betrifft überobligatorische
sprich freiwillige 3. Säulen, sowie Lebensversicherungen bei Selbständigerwerbenden. Wird das bei einer Scheidung geteilt ? Wenn ja, kann das nachträglich zurückgefordert werden ?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- August 2017 (105)
- September 2017 (82)
- Oktober 2017 (85)
- November 2017 (107)
- Dezember 2017 (82)
- ‹ vorherige Seite
- 7 of 12
- nächste Seite ›
Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:47
Markus Meyer
zu teilen sind sämtliche "ersparnisse" die während der ehe geäufnet wurden.
Gerichte gehen davon aus, das durch die ehe ersparnisse möglich wurden. diese nur dem einen ehepartner zuzugestehen wäre unbillig.
vorbehalten sind besondere güterstände oder vereinbarungen in der scheidungskonvention
Di, 15/08/2017 - 15:47
Corinne Müller
eigentlich wird alles geteilt was man während der ehe zusammen hatte.
bei uns teilten wir es so auf, da in etwa beides denselben wert hatte:
ich bekam das auto, er die säule 3a.
Di, 15/08/2017 - 15:47
Robert Schweng
Karin Schneider hier finden Sie u.U. nützliche Informationen dazu:
https://www.vorsorge-3a.ch/meine-situation/dritte-saeule-3a-scheidung-tr...
Di, 15/08/2017 - 15:47
Bertram Ben Lingenhöle
Guten Tag
So sieht es das Gesetz :
Gesetzliche Auflagen und Vorgehensweise bei der Scheidung im Rahmen der dritten Säule 3a. Was geschieht mit dem gebundenen Säule 3a Vorsorgekapital bei Trennung bzw. Scheidung?
Bei der gebundenen Säule 3a wird, im Gegensatz zur ersten Säule (AHV) und zweiten Säule (Pensionskasse), das eheliche Güterrecht angewendet. Das bedeutet, dass das bei einer Scheidung vorhandene Vorsorgekapital nach den Bestimmungen des Güterrechts geteilt wird. Es ist dabei unwichtig, ob das gebundene Kapital bei einer Bank oder einer Versicherung angelegt ist.
Das zu teilende Vorsorgekapital bleibt weiterhin gebunden und muss vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule (Vorsorgeeinrichtung) überwiesen werden. Wenn bei der Teilung ein gesetzlich erlaubter Grund zum Vorbezug geltend gemacht wird, dann darf in diesem Zusammenhang auch eine Barauszahlung vorgenommen werden.
Keine Besteuerung bei Übertragung
Die Übertragung, des geteilten Vorsorgekapitals, an eine Einrichtung der dritten Säule 3a oder 2. Säule löst keine Steuerpflicht aus. Der Ehegatte, der einen Teil des Vorsorgekapitals erhält und in seine Pensionskasse übertragen lässt, kann diese Einzahlung nicht als Einkaufsbeitrag deklarieren und nicht steuerlich in Abzug bringen.
Scheidungsurteil klärt abschliessend
Die Teilung des Vorsorgekapitals kann vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) nur aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils vorgenommen werden. Die genaue Aufteilung des Säule 3a Kapitals muss darin explizit erwähnt sein.
Das Vorsorgekapital kann dem entsprechenden Ehegatten ganz oder teilweise abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden.
Verteilung der dritten Säule 3a bei ordentlichem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung), wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde
Mit der Heirat untersteht jedes Ehepaar von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kann nur durch einen Ehevertrag geändert werden.
.
Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gesparten Vorsorgekapitals des anderen Ehegatten (Errungenschaft). Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, weil beide Ehepartner berufstätig waren und in die Säule 3a einzahlen durften, wird nur der Differenzbetrag geteilt.
Situation während der Trennungszeit
In der Zeit des Getrenntlebens gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehepartner hat hälftig Anspruch auf das neu gesparte Vorsorgekapital (Errungenschaft).
Das eheliche Vermögen wird erst im Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt. D.h., wenn das Geld, das während der Trennungszeit eingezahlt wird, nicht aus dem persönlichen Eigengut (z.B. Erbschaft, Ersparnisse von vor der Ehe) stammt, wird es ebenfalls geteilt. Das gebundene dritte Säule Vorsorgekapital fällt damit in diejenige Gütermasse (Eigengut oder Errungenschaft), aus der die Einzahlungen erfolgt sind. Lohn und Gehalt gelten als Errungenschaft.
Verteilung der Säule 3a bei Gütertrennung auf Basis eines Ehevertrags
Wurde im Rahmen eines Ehevertrags Gütertrennung vereinbart, muss die Säule 3a nicht geteilt werden.
Scheidung nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist (nach ordentlichem Bezug der Säule 3a)
Wird durch einen Ehevertrag nichts anderes geregelt, findet keine Teilung des Vorsorgekapitals statt, wenn es aufgrund des ordentlichen Bezugs bereits ausgezahlt wurde. Der Scheidungsrichter wird in diesem Fall eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124 ZGB festsetzen