Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Guten Tag
Ich habe mal eine Frage zu untenstehenden Fall.
Muss ein Aussendienstmitarbeiter sein Firmenwagen zurückgeben, wenn ausstehende Lohnzahlungen, Bonuszahlungen und Spesenzahlungen noch nicht getätigt worden sind? Die Firma des Aussendienstmitarbeiter droht mit Anzeige wegen Veruntreuung.
Die Spesen beinhalten z.B die ganzen Benzin und Unterhaltskosten des besagten Fahrzeugs.
Kann mir da jemand eine Auskunft geben?
Ich wäre der Community dankbar
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Guten Tag
Ich habe mal eine Frage zu untenstehenden Fall.
Muss ein Aussendienstmitarbeiter sein Firmenwagen zurückgeben, wenn ausstehende Lohnzahlungen, Bonuszahlungen und Spesenzahlungen noch nicht getätigt worden sind? Die Firma des Aussendienstmitarbeiter droht mit Anzeige wegen Veruntreuung.
Die Spesen beinhalten z.B die ganzen Benzin und Unterhaltskosten des besagten Fahrzeugs.
Kann mir da jemand eine Auskunft geben?
Ich wäre der Community dankbar
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten: 15
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Do, 27/06/2019 - 10:42
Robert Schweng
Christine Jochim-Kündig Ja Er muss das Fahrzeug zurückgeben auch wenn der Chef bei ihm Schulden hat es ist NICHT sein Fahrzeug somit wäre das Diebstahl und er würde dafür bestraft
Igbo M'baku Grundsätzlich wird dieser Sachverhalt von Art. 339a OR geregelt und das Fahrzeug auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
Die Ausnahme davon ist dann gegeben, wenn der AN ein Retentionsrecht an dem ihm überlassenen Gegenstand in Anspruch nehmen kann (Art. 895 ff. ZGB). Ob dies gegeben ist, muss äusserst sorgfältig geprüft werden, ist aber unter gewissen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen bei Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges.
Andreas Thanner Im Gegensatz zum Deutschen Recht gibt es in der Schweiz bei Lohnforderungen ein Verrechnungsverbot. Das heisst, dass Schulden des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer kein Anlass sind Vermögen vom Arbeitgeber einzubehalten.
Weitere Details hat Igbo M'baku oben bereits bestens erklärt.