Guten Tag

Aufgrund einer Stellenbewerbung hat eine Freundin von mir einem Betreibungsauszug geholt welchen Sie der Bewerbung beilegen muss.
Sie war überzeugt keine Einträge darin zu haben, hatte aber dann doch einem Eintrag vom Stadthalteramt, von einem Betrag welcher jedoch beglichen ist und sich die Betreibung mit Ihrer damaligen Zahlung gekreuzt hat.

Sie hat da angerufen und nachgefragt ob die Löschung dieses Eintrages mit Kosten verbunden sei. Daraufhin hat ihr die Mitarbeiterin mitgeteilt dass Betreibungen nicht gelöscht werden, Sie müsse gerichtlich vorgehen. Meine Freundin hat sich dann gewehrt und dann meinte die Mitarbeiterin na gut Sie müsse einen schriflichen Antrag stellen.
Dies hat Sie dann auch gemacht und per E- Mail, B - Post sowie eingeschrieben gesendet.
eine Woche später hat Sie dort angerufen um sich zu erkundigen ob der Antrag angekommen sei.

Die Mitarbeiterin der Inkassoabteilung meinte Sie wäre gerade dabei gewesen Ihr mit einem Schreiben zu antworten, Sie müsse jedoch noch Ihrem Betreibungsauszug zusätzlich einsenden als Beweis dass es Ihre einzige Betreibung ist aber auch dann sei noch nicht entschieden ob die Löschung beantragt werden wird.

Meine Freundin wollte zuerst warten bis Sie das Schreiben des Stadthalteramtes erhält, damit Sie etwas schriftliches hat es ist bis heute nichts angekommen weder per Mail noch auf dem Postweg.

Meiner Meinung nach ist das Schikane und ich frage mich ob die Mitarbeiterin dort überhaupt befugt ist solche Forderung zu stellen bzw. zu entscheiden wann und ob der Eintrag beim
Betreibungsamt gelöscht wird.

Wie kann meine Kollegin nun vorgehen?

Vielen Dank für eure Ratschläge.

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Kommentare

Robert Schweng

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Siegfried Messidat Betreibungen können vom Gläubiger vorzeitig gelöscht werden.
Auf jeden Fall würde ich den Gläubiger anschreiben - wurde ja gemacht - und Betreibungsamt auf Kopie setzen 😉

Mirjam Locher-Heuberger Hier auch nochmals:
https://www.ch.ch/de/loschung-betreibung/

Maurice Sobernheim Grundsätzlich gilt, dass ein Schuldner keinen Rechtsanspruch auf Löschung einer Betreibung hat.

Colette Rudin Eine Betreibung muss generell nicht gelöscht werden. Wenn die Betreibung als bezahlt registriert ist, wurde die Forderung ja anerkannt. Sonst wären die Betreibungskosten noch offen!?
Ihre Kollegin soll eine Kopie des Betreibungsauszuges zukommen lassen. Es ist absolut verständlich, dass der Gläubiger sehen will, dass es sich auch wirklich um den einzigen Eintrag handelt.
Einsenden, und Problem gelöst, wenn sie dann den Rückzug machen.
Ansonsten müsste sie gerichtlich vorgehen und den Nachweis erbringen, dass die Zahlung vorher gemacht wurde.

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