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Guten Morgen zusammen, jetzt habe ich mal eine Frage. Weiss hier jemand, wie man gegen jemanden, der mir Geld schuldet und nicht zahlt, vorgehen muss? Er ist nach Deutschland gezogen. Besteht da überhaupt eine Möglichkeit? Hab gedacht, dass es vielleicht auch schon jemand anderes so ergangen ist.
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Guten Morgen zusammen, jetzt habe ich mal eine Frage. Weiss hier jemand, wie man gegen jemanden, der mir Geld schuldet und nicht zahlt, vorgehen muss? Er ist nach Deutschland gezogen. Besteht da überhaupt eine Möglichkeit? Hab gedacht, dass es vielleicht auch schon jemand anderes so ergangen ist.
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Kommentare
Mi, 15/05/2019 - 08:56
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner Nur in der Schweiz ist eine Betreibung so einfach. Leider gilt das nicht für die umliegenden Länder.
Je nach Betrag - such dir eine Inkassofirma, die das übernimmt (gibt viele - die Frage ist, was sie für einen Einzelauftrag verlangen) - oder suche dir direkt einen Anwalt in DE.
Dies ist natürlich leider mit vielen Kosten verbunden - deshalb ein wenig Kosten - Nutzen ansehen - wobei ich immer der Meinung bin, dass die Zahlfaulen Leute nicht so einfach davon kommen dürften!!
Martin Kaiser Betreibung im Ausland
Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung (Betreibung) kann prinzipiell nur in der Schweiz durchgeführt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Betreibung auch im Ausland möglich. Die Inkassoregelungen hierzu sind im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) festgehalten. Demnach ist die Einleitung eines Betreibungsverfahrens im Ausland möglich, wenn:
Der Schuldner im Ausland wohnt, seine Geschäftsniederlassung jedoch in der Schweiz hat. Das zuständige Betreibungsamt sitzt in diesem Fall am Ort der Geschäftsniederlassung.
Der Schuldner wohnt im Ausland und hat zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil in der Schweiz gewählt. Das zuständige Betreibungsamt sitzt in diesem Fall am Ort des Spezialdomizils.
Lugano-Übereinkommen für Schweizer
In allen anderen Fällen, in denen der Schuldner im Ausland sitzt, nimmt das Vollstreckungsgericht das Ruder in den Hand, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. In Nicht-EU-Mitgliedsstaaten, wie der Schweiz, Norwegen und Island wird das inzwischen revidierte Luganer Übereinkommen (revLugÜ) angewendet.
Das Lugano-Übereinkommen findet im Zivil- und Handelsrecht Anwendung. Hier werden die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung geregelt. Für die EU-Mitgliedsstaaten soll der Europäische Vollstreckungstitel die gerichtliche Geldeintreibung im Ausland vereinfachen.
Miriam Salman Eveline Gutmann iR bieten es Inkassobüros an wie auch Fr. Rechsteiner erwähnte, zb Inkassolution (Auslandsinkasso), pro Fall wäre es zu üblichen kosten um die 80.- Fr drauf.
Kerstin Keil Geht mir nicht anders aber es geht
https://www.frag-einen-anwalt.de/Werden-Schulden-aus-der-Schweiz-in-Deut...
Kerstin Keil Musst nur wissen wo er wohnt .