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Guten Morgen Ich habe eine Frage.
Eine gute Kollege von mir hat ihr in der Schweiz eine stille Lohnpfändung. Die ganze Familie und drei Kinder sind ausgewandert nach Deutschland. Um das Existenzminimum zu berechnen brauchen sie Betreibungsamt Mietvertrag krankenkassenvertrag und diverse Unterlagen aus Deutschland. Aber die Ämter in Deutschland haben ihm mitgeteilt dass er diese Dokumente nicht in die Schweiz zeigen dürfte dass er sich wegen Datenschutz haftbar macht.
Jetzt frage ich mich aber wie er dem Betreibungsamt klar machen kann welche Auslagen sie in Deutschland haben damit man ihnen das Existenzminimum ausrechnen kann ohne dass sie sich strafbar machen.
Und die zweite Frage ist wie lange kann die Schweiz der Lohn pfänden von ihr?
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Guten Morgen Ich habe eine Frage.
Eine gute Kollege von mir hat ihr in der Schweiz eine stille Lohnpfändung. Die ganze Familie und drei Kinder sind ausgewandert nach Deutschland. Um das Existenzminimum zu berechnen brauchen sie Betreibungsamt Mietvertrag krankenkassenvertrag und diverse Unterlagen aus Deutschland. Aber die Ämter in Deutschland haben ihm mitgeteilt dass er diese Dokumente nicht in die Schweiz zeigen dürfte dass er sich wegen Datenschutz haftbar macht.
Jetzt frage ich mich aber wie er dem Betreibungsamt klar machen kann welche Auslagen sie in Deutschland haben damit man ihnen das Existenzminimum ausrechnen kann ohne dass sie sich strafbar machen.
Und die zweite Frage ist wie lange kann die Schweiz der Lohn pfänden von ihr?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Sandra Simba
Oh je. Das mit den Dokumenten ist absoluter blödsinn. Das sind alles Dokumente die einem persönlich gehören. In D heisst es schufaauskunft und man kann sie persönlich anfordern und wem ich sie zeige, ist ja mein Problem . KK Beiträge genau das selbe. Er möchte alle Unterlagen kopieren und die hier in der Schweiz einreichen.
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Carolin Metzler
Also inemfall wohnt der Kolege immer noch in der Schweiz und erhält sein Geld von einem Schweizer Arbeitgeber?
Betreffend Dauer sagt der Beobachter das folgende: Eine Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr. Sind dann nicht alle Schulden beglichen, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Der Betroffene kann, gestützt auf diesen Verlustschein, jederzeit wieder betrieben werden.
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Nicole Bernhard
Aber so wie ich das verstehe lebt er doch auch in DE??
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Boris Altheer
Ja Nicole Bernhard. Ich verstehe das auch so
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Nicole Bernhard
wenn er in DE wohnt isch er in DE schuldefrei und nümme betrieb und pfändbar.Ou nid wenn er ir CH schaffet.Isch mir nämlech genau glich gange.Ig ha ou e stilli Lohnpfändig gha und ha de ufghört mit zahle wüu mir s Betriebigsamt genau das gseit het.
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Carolin Metzler
Dem ist nur bedingt so: Befindet sich der Wohnsitz des Schuldners im Ausland, so ist, mit Ausnahme des Arrestverfahrens sowie in der Pfandbetreibung, die Betreibung in der Schweiz ausgeschlossen (SchKG)... ihc würde einfach umgehend schauen, ob noch ein Konto oder so in der Schweiz vorhanden ist, und das Arrestverfahren einleiten...
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Nicole Bernhard
Carolin Metzler ich habe auch ein Lohnkonto in der Schweiz.Das hatte aber nichts zur Sache.Was meinst Du mit Arrestverfahren?
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Carolin Metzler
Du kannst ein Verfahren einleiten, damit das Konto inkl. Guthaben "gesperrt" wird bzw. dem Schuldner die Verfügungsmacht entzogen:
Der Arrest hat für den Schuldner dieselbe Wirkung wie eine Pfändung oder ein Konkursbeschlag; die Verfügungsmacht über den Arrestgegestand ist ihm entzogen. Gegen Leistung einer Sicherheit kann er die Verfügungsmacht beibehalten.
Die Bestimmungen des Pfändungsrechts sind für die arrestierten Vermögensgegenstände analog anwendbar. Eine Verwertung der Arrestgegenstände kommt nur in Frage, soweit sich ein Notverkauf aufdrängt (SchKG 124).
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Carolin Metzler
weiter ist die Frage, ob die Forderung nicht auch in Deutschland eingetrieben werden kann aufgrund deutschen Rechts