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Guten Morgen, Frage anders formuliert da ich keine Antwort bekommen habe, ist ein Urteil auch dann Rechtskräftig wenn der Angeklagte es nie zugestellt bekommen hat und somit keine Stellung dazu nehmen konnte? Es wurde scheinbar eine Busse festgelegt die er auch nie bekommen hat.
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Guten Morgen, Frage anders formuliert da ich keine Antwort bekommen habe, ist ein Urteil auch dann Rechtskräftig wenn der Angeklagte es nie zugestellt bekommen hat und somit keine Stellung dazu nehmen konnte? Es wurde scheinbar eine Busse festgelegt die er auch nie bekommen hat.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Carolin Metzler
(Admin) wie erfolgte denn der zustellversuch? Es geht um ein urteil nach strafgesetzbuch?
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Marzia Giani
das wissen wir noch nicht wir sind auf dem Weg zur Akteneinsicht. Gestern stand die Polizei mit Haftbefehl vor der Türe. Wir haben nie weder eine Vorladung noch ein Urteil oder sonst was bekommen. Die Person war immer erreichbar mit gemeldetem Wohnsitz. Laut Polizei wurde das Urteil März 2014 gefällt
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Carolin Metzler
Also grundsätzlich gilt gemäß Strafprozessordnung:
Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4 Sie gilt zudem als erfolgt:
a.
bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b.
bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Marzia Giani
ok , ist nie etwas gekommen und abgelehnt oder nicht abgegolt hat er auch nichts.
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Carolin Metzler
Alternativ kann das ganze halt auch direkt nach art 84 zugestellt werden:
1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
(....)
Aber davon wüsste er ja dann sicher
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Marzia Giani
er war ja nie in einer Verhandlung noch hat er eine Vorladung bekommen nichts. Hat auch keine Ahnung um was es sich handeln kann.... das ist ja das absurde an der Situation
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Karin Fo
(Admin) Also die Polizei stand gestern vor eurer Tür. Und wie ging es dann weiter? Haben sie die Person mitgenommen?
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Marzia Giani
sie hätten ihn mitnehmen sollen haben aber aus Kulanz dazu verzichtet weil sie gemerkt haben dass etwas nicht ok ist da er nie etwas bekommen hat. wir sind jetz bei der Staatsanwaltschaft und was ganz komisch ist die finden nichts unter der Aktennummer die uns die Polizei gegeben hat.
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Karin Fo
(Admin) Das klingt wirklich etwas seltsam. Aber ich denke das wird sich jetzt sicher aufklären.
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Carolin Metzler
und, was war das Ergbenis der Akteneinsicht?
Fr, 02/06/2017 - 16:35
Marzia Giani
eine Busse von einem Urteil dass 2013 gefällt wurde dass ihm nie zugestellt worden ist, ist jetz eine Haftstrafe. Sind aber viele unreimheiten wegen den zustellversuchen vorhanden die jetz der Anwalt in Angriff nimmt