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Guten Morgen, @ alle!
Vorgeschichte:
Herr A. ist seit vielen Jahren Kunde von Garage Z. und er liess sämtliche Reparaturen an seinem Geländewagen dort ausführen. Den Grund für einen erhöhten Kühlwasserverbrauch hat die Werkstatt jedoch trotz intensiver und aufwändiger Suche nicht klar feststellen können und Herr A. hat daraufhin seinen Wagen gegen ein Neufahrzeug eingetauscht, er erhielt noch CHF 2000.00 dafür.
IST - Situation:
Der Verkäufer hat diesen Wagen auf privater Basis von seinem Arbeitgeber übernommen/abgekauft und auf privater Basis für (ein Fahrzeug in einwandfreiem Zustand realistische) CHF 5300.00 inseriert. Bei der Besichtigung durch einen Interessenten war den Ausgleichsbehälter bis obenhin mit Kühlwasser befüllt, so dass alles normal erschien. Der Interessent kauft den Wagen - gemäss Quittung "ohne Garantie" - und nimmt ihn mit, um nach ca. 2000km festzustellen, dass der Motor übermässig Kühlwasser verbraucht. Auf Kontaktversuche via Handy reagiert der Verkäufer nicht mehr, sämtliche Versuche waren bis jetzt erfolglos.
Frage:
Hat der Interessent eine Chance, einen Teilbetrag der Kaufsumme wegen "verdeckter/verschwiegener Mängel" zurück zu fordern? Wie sieht die Haftung aus, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist? Ist er verpflichtet, eine Garantie zu übernehmen, dies trotz Ausschluss auf der Quittung?
(Die Reparatur dürfte sich im vierstelligen Bereich bewegen...)
Wie sieht das weitere Vorgehen (eingeschriebener Brief, etc.) aus? Wie sieht die Rechtslage aus? Welche Rechte hat der neue Fahrzeugbesitzer?
Danke für Eure Hilfe und Aufklärung!
(Bitte KEINE Grundsatzdiskussionen über die "böse Autogarage", da diese keine Schuld trifft; der "Übeltäter" ist in diesem Fall der Verkäufer...!)
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Guten Morgen, @ alle!
Vorgeschichte:
Herr A. ist seit vielen Jahren Kunde von Garage Z. und er liess sämtliche Reparaturen an seinem Geländewagen dort ausführen. Den Grund für einen erhöhten Kühlwasserverbrauch hat die Werkstatt jedoch trotz intensiver und aufwändiger Suche nicht klar feststellen können und Herr A. hat daraufhin seinen Wagen gegen ein Neufahrzeug eingetauscht, er erhielt noch CHF 2000.00 dafür.
IST - Situation:
Der Verkäufer hat diesen Wagen auf privater Basis von seinem Arbeitgeber übernommen/abgekauft und auf privater Basis für (ein Fahrzeug in einwandfreiem Zustand realistische) CHF 5300.00 inseriert. Bei der Besichtigung durch einen Interessenten war den Ausgleichsbehälter bis obenhin mit Kühlwasser befüllt, so dass alles normal erschien. Der Interessent kauft den Wagen - gemäss Quittung "ohne Garantie" - und nimmt ihn mit, um nach ca. 2000km festzustellen, dass der Motor übermässig Kühlwasser verbraucht. Auf Kontaktversuche via Handy reagiert der Verkäufer nicht mehr, sämtliche Versuche waren bis jetzt erfolglos.
Frage:
Hat der Interessent eine Chance, einen Teilbetrag der Kaufsumme wegen "verdeckter/verschwiegener Mängel" zurück zu fordern? Wie sieht die Haftung aus, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist? Ist er verpflichtet, eine Garantie zu übernehmen, dies trotz Ausschluss auf der Quittung?
(Die Reparatur dürfte sich im vierstelligen Bereich bewegen...)
Wie sieht das weitere Vorgehen (eingeschriebener Brief, etc.) aus? Wie sieht die Rechtslage aus? Welche Rechte hat der neue Fahrzeugbesitzer?
Danke für Eure Hilfe und Aufklärung!
(Bitte KEINE Grundsatzdiskussionen über die "böse Autogarage", da diese keine Schuld trifft; der "Übeltäter" ist in diesem Fall der Verkäufer...!)
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Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:48
Jean Nine
Hett er en vertrag gmacht? Wen ded drin staht das er keini garantie gitt den wirds schwirig. Ih wellem zitt rum hett mehr bemerkt das en grössere schade da isch?
Di, 15/08/2017 - 15:48
Christian Oberhänsli
Es wurde eine Quittung ausgestellt vom Verkäufer. Der Schaden wurde innerhalb ca. 2000km festgestellt.
Di, 15/08/2017 - 15:48
Danii Ela Rickenmann
Ich wür vorschlah,wänn dä Chäuffer än Rächtschutz hät,dä Fall über dä z lösä.
Di, 15/08/2017 - 15:48
Christian Oberhänsli
Leider gibt es aktuell keine Rechtsschutzversicherung...
Di, 15/08/2017 - 15:48
Susan Keusch
Wen er chan bewiese das de mengel vorem chauf scho bestande hed, den heder en chance, sust werds schwerig! Ich wür über en awalt go und en gueti garage und den es guetachte mache loh! Chance send halt glich 50/50
Di, 15/08/2017 - 15:48
Christian Oberhänsli
Der Vorbesitzer war mit diesem Fahrzeug und wegen diesem Problem bereits mehrmals in der Garage, in welcher der Verkäufer arbeitet; dieses Problem war also bekannt, wurde jedoch vom Verkäufer verschwiegen...
Di, 15/08/2017 - 15:48
Roger Meier
wen keinen vertrag vorliegt wird es relatiev schwirig....
und wen ohne Garantie da hat man sowiso keine Chance
Di, 15/08/2017 - 15:48
Susan Keusch
Bei bewusst verschwiegenen mängeln schon, wen man es beweisen kan
Di, 15/08/2017 - 15:48
Allma Kiki
Da kein Kaufvertrag besteht und die Garantie schriftlich nicht ausgeschlossen wurde kommt Artikel 210 Absatz 1 OR zur Anwendung. Somit hat der Käufer kein Anrecht auf die Reparatur, jedoch kann vom Verkauf zurück tretten wenn er den Mangel sofort an den Verkäufer gemeldet wurde und ihn in Kenntniss gestzt hat.
https://m.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/services/merkblaetter/ga...