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Guten Abend, mein Mann wechselt die Stelle. Kündigungsfrist war 3 Monate. Er hat mit seinem Chef gesprochen und sie haben es schriftlich vereinbart, das er einen Monat früher aufhören kann. Nun hat er noch Ferien und Überzeit, was ziemlich genau einen Monat ausmacht. Er arbeitet jetzt also noch bis Ende September und hat den ganzen Oktober noch Urlaub und Überzeit zum einziehen. Darf sein Chef ihn in der Ferienzeit doch noch zur Arbeit aufbieten? Und wenn ja, müsste er ihm dann diese Zeit mit Zuschlag ausbezahlen? Bis jetzt musste er immer in den Ferien 1-2 Tage arbeiten gehen.
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Guten Abend, mein Mann wechselt die Stelle. Kündigungsfrist war 3 Monate. Er hat mit seinem Chef gesprochen und sie haben es schriftlich vereinbart, das er einen Monat früher aufhören kann. Nun hat er noch Ferien und Überzeit, was ziemlich genau einen Monat ausmacht. Er arbeitet jetzt also noch bis Ende September und hat den ganzen Oktober noch Urlaub und Überzeit zum einziehen. Darf sein Chef ihn in der Ferienzeit doch noch zur Arbeit aufbieten? Und wenn ja, müsste er ihm dann diese Zeit mit Zuschlag ausbezahlen? Bis jetzt musste er immer in den Ferien 1-2 Tage arbeiten gehen.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Hallo andrea, bei den ferien ist es (wie in diversen posts ausgeführt) so, dass grds der AG den Zeitpunkt entscheidet.
Betreffend Auszahlung kommt es drauf an, was abgemacht wurde bzw im GAV geregelt ist - je nachdem besteht bei den Überstunden ein Recht auf einen zuschlag. bei ferien gibt es keinen Anspruch auf Zuschläge.
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Andrea Haltiner-Ruef
Der Chef hat ihm gesagt, dass er den ganzen Oktober frei hat und die Ferien (22 Tage plus Überzeit) dann einziehen kann. Kann er das widerrufen?
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
In notfällen ja
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Mäse Maurer
Carolin das mag in der Theorie und im Recht so sein. In der Praxis sagt msn einfach dem Chef das man im Urlaub ist. Und gut ist
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Mäse Maurer das hängt sehr vom chef und vom Geschäft ab😉 wenn der chef klar sagt, dass er dich braucht und du nicht erscheinst, machst du dich uU schadenersatzpflichtig...
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Mäse Maurer
Carolin Metzler bei überzeit ja aber nicht bei Urlaub. Er hat 22 Tage Urlaub. Also denganzen Oktober. Und bei Urlaub bist du nicht verpflichtet vor Ort zu sein
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Andrea Haltiner-Ruef
Er arbeitet diese und nächste Woche noch, ab Oktober soll er gemäss Chef seinen Urlaub und die Überzeit einziehen, da das Arbeitsverhältnis Ende Oktober beendet ist und er am 1. November die neue Stelle antritt.
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Mäse Maurer
Andrea Haltiner-Ruef überzeit und ferien geht im Oktober nicht. Du sagtest er hat noch 22 urlaubstage plus Überzeit. Das ist länger als Oktober. Also muss er auzahlen oder jetzt schon kompensieren können
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Andrea Haltiner-Ruef
die Frage war, ob der Chef ihn im Oktober anrufen kann und ihn wieder zur Arbeit beordern
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Darf der Chef mich einfach aus den Ferien zurückpfeifen oder die bewilligten Ferien streichen?
Das wäre nur im äussersten Notfall erlaubt, etwa wenn ein wichtiger Termin ansteht und viele Kollegen wegen Krankheit ausfallen. Der Arbeitgeber müsste in einem solchen Fall sämtliche Annullierungs- oder Rückreisekosten übernehmen.
http://www.beobachter.ch/arbeit-bildung/arbeitsrecht/artikel/ferienbezug...
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
https://www.ktipp.ch/artikel/d/muss-ich-ferien-verschieben/
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Andrea Haltiner-Ruef
Ja, er hat noch Ferien vom letzten Jahr plus die Tage pro rata vom 2016, letztes Jahr konnte er kaum Ferien nehmen, dieses Jahr hatte er erst 12 Tage im Juli, es ist ein kleiner betrieb, nur er und der Chef, er hat jetzt keinen neuen Angestellten gesucht, der Chef ist der Meinung, er kann alles selber machen. Deshalb hat mein Mann bedenken, dass er die Ferientage nicht einziehen kann
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Ist der Ferienzeitpunkt einmal bestimmt, so darf ihn der Arbeitgeber nur aus dringlichen und nicht voraussehbaren betrieblichen Gründen ändern (ausser der Arbeitnehmer ist mit der Verschiebung einverstanden). Eine voraussehbare Mehrbelastung anderer Mitarbeitender auf Grund des Ferienbezuges wäre sicher kein dringlicher und nicht voraussehbarer betrieblicher Grund, d.h. mit dieser Begründung wäre eine kurzfristige Verschiebung nicht durchsetzbar.
Liegt aber tatsächlich ein solcher nicht vorhersehbarer und dringlicher Grund vor, der es dem Arbeitgeber erlaubt, die Ferienpläne des Mitarbeiters kurzfristig zu «durchkreuzen», so muss er diesem entstehende Schäden bezahlen. Hat also der Mitarbeiter z.B. bereits eine Reise gebucht, trägt der Arbeitgeber die Kosten der Annulation.
http://www.fachbibliothek.ch/ferien-im-arbeitsrecht-schweiz/
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Mäse, ich hoffe dass reicht dir als quelle... kann sonst gerne noch die einschlägigen kommentare zitieren, allerdings sollte das hier deutlich genug zum ausdruck kommen
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Andrea Haltiner-Ruef
Wenn er jetzt also doch noch arbeiten müsste, müsste der Chef ihm die Ferientage ausbezahlen, richtig? Weil verschieben kann er ja die Ferien nicht mehr.
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Carolin Metzler
Andrea Haltiner-Ruef richtig; bei ferien hat er anspruch auf barabgeltung
Fr, 02/06/2017 - 14:41
Patrick Fischer
(Admin) Die Ausführungen von Carolin Metzler sind absolut korrekt. Man bedenke, es ist ein zwei Mann Betrieb, dringlichkeit kann ohne Probleme nachgewiesen werden...