Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Guten abend ihr lieben, ich habe folgendes problem: mein sohn wurde 2013 geboren, seit dem kämpfe ich mich durch mit 70% arbeitspensum und nur wenig unterhalt des kindsvaters... ich möchte nun die im 2017 eingeführte betreuungszulage beanspruchen,... wo muss ich mich da melden? Momentan verdiene ich nur wenig weniger als der kindsvater aber nur weil ich sooo viel arbeite... musd ich erst mein pensum/lohn reduzieren damit ich eine chance auf betreuungszulage habe? Ich danke euch von herzen für eure ratschläge?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Guten abend ihr lieben, ich habe folgendes problem: mein sohn wurde 2013 geboren, seit dem kämpfe ich mich durch mit 70% arbeitspensum und nur wenig unterhalt des kindsvaters... ich möchte nun die im 2017 eingeführte betreuungszulage beanspruchen,... wo muss ich mich da melden? Momentan verdiene ich nur wenig weniger als der kindsvater aber nur weil ich sooo viel arbeite... musd ich erst mein pensum/lohn reduzieren damit ich eine chance auf betreuungszulage habe? Ich danke euch von herzen für eure ratschläge?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- Juli 2015 (18)
- August 2015 (18)
- September 2015 (19)
- Oktober 2015 (18)
- November 2015 (27)
- ‹ vorherige Seite
- 2 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:38
Annika Binner
Hier einige Informationen was sich geändert hat mit dem neuen Betreuungsunterhalt: https://insidelaw.ch/betreuungsunterhalt-aenderung-kindesunterhalt-per-1...
Mi, 27/09/2017 - 15:38
Annika Binner
Neubeurteilung von Unterhaltsbeiträgen, die vor der Revision festgelegt worden sind:
Unterhaltsbeiträge für nicht eheliche Kinder, die vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind, können auf Antrag hin dem neuen Recht angepasst werden und somit um den eventuell geschuldeten Betreuungsunterhalt erweitert werden (Art. 13 Satz 1 SchltT nZGB). Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge die in einem Trennungs- oder Scheidungsurteil festgelegt wurden, können nur abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Mi, 27/09/2017 - 15:38
Nicole Hafner
Ich bin jetzt gerade auch dran wegen dem Betreuungsunterhalt. Ich musste mich bei der KESB melden ( kinder und elternschutz behörde ) und die haben die neu berechnung gemacht. Da der Kindsvater nicht damit einverstanden war, geht es bei und jetzt vor Gericht. Bei weiteren Fragen darfst du mir gerne eine PN schreiben.