Guten Abend.
Ich habe eine Frage was kann ich machen bei Rufmord ausser mit dieser Person reden.
Liebe grüsse

Ps. Mit welcher Strafe muss diese Person eventuell rechnen?

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Kommentare

Priska Schoeni

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In der Schweiz, heisst Rufmord - Üble Nachrede, Verleuumdung oder falsche Anschuldigung und ist man das Opfer kann man dies zur Anzeige bringen. Nun kommt aber das Aber.... um eine Person bei der Polizei zu melden, die Üble Nachreden, verleuumdung oder falsche Anschuldigungen betreibt braucht es Beweise. Ob schriftlich oder von mehreren Personen als Zeugen und vorrallem muss man Beweisen, dass die Üblen Nachreden, Verleuumdungen oder falsche Anschuldigungen, nicht stimmen und Frei Erfunden sind.
Deshalb ist es sehr schwierig solche Menschen anzuzeigen. Aber hat man Beweise, sollte man es auf jedenfall tun (zwar Laie - hab aber genau das selbst erlebt und Erfolgreich jemanden Angezeigt)

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Priska Schoeni

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Ob Scrennshot alleine reichen kann ich so nicht sagen. Ich würde da mal eine Rechtsauskunft einhohlen oder ein Anwalt kontaktieren und fragen

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Daniele Procopio

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Also, ich habe mich lange mit dem Thema beschäftigt und meistens passiert bei so anzeigen nichts. Auch wenn man Beweise hat. (Hab das 2 mal gemacht). Die hat keine Ahnung, die ist nicht Treu, die bescheisst etc. Alles Sachen, die "kaum" verfolgt werden. Wenn man in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt wird. Behauptet wird man sei pädophil ein betrüger etc. Dann ist es was anderes.

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Timo Boehme

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Das kann ich von einem gehörten Fall bestätigen. Obwohl für uns Kollegen im Umfeld alles glasklar und unglaublich klang, kam das Gericht zum Schluss, dass am Ende jeder selber für Kosten aufkommt und es wurde absolut technisch sachlich analysiert und keine emotionalen Beweise bewertet.

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Michael Buchmann

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1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen2 bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

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Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.1

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

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Nach zu lesen hier:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a303

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