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Guten Abend
Ich frage für eine Freundin die kein FB hat. Sie hat von der Staatsanwaltschaft eine "Vorladung in Strafsachen (Art. 201 ff. StPO) erhalten. Sie wird als Auskunftsperson vorgeladen. Als Beschuldigte werden 2 Personen genannt, die ihr bekannt sind. Nun versteht sie nicht, ob sie einfach über diese Personen Auskunft geben muss, oder ob sie auch beschuldigt ist? Sie hat den Brief jetzt nach Feierabend im Briefkasten gefunden, deshalb kann sie nicht anrufen und fragen. Danke im Voraus für Euer Feedback. LG
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Guten Abend
Ich frage für eine Freundin die kein FB hat. Sie hat von der Staatsanwaltschaft eine "Vorladung in Strafsachen (Art. 201 ff. StPO) erhalten. Sie wird als Auskunftsperson vorgeladen. Als Beschuldigte werden 2 Personen genannt, die ihr bekannt sind. Nun versteht sie nicht, ob sie einfach über diese Personen Auskunft geben muss, oder ob sie auch beschuldigt ist? Sie hat den Brief jetzt nach Feierabend im Briefkasten gefunden, deshalb kann sie nicht anrufen und fragen. Danke im Voraus für Euer Feedback. LG
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Kommentare
Fr, 01/03/2019 - 20:55
Robert Schweng
Tiziana Vogel Riatsch Steht ja im brief "auskunftsperson"
Daniela Schaffner Wenn sie als Auskunftsperson vorgeladen ist ist es auch so, stellt sich aber im Laufe der Einvernahme heraus dass sie evtl auch Täterin sein könnte, wird sie als Beschuldigte einvernommen. Aber das würde man ihr währen der Einvernahme mitteilen, dass sie ab diesem Zeitpunkt beschuldigt ist und sie die Aussage verweigern kann...
Martin Kaiser Daniela Schaffner Als Auskunftsperson muss man auch nicht Aussagen machen (Art. 180 Abs 1), ausser die Privatklägerschaft, die sind zur Aussage verpflichtet (Abs. 2).