Guten Abend
Darf der Arbeitgeber verlangen das wir 15 respektive 30 Minuten früher mit der Arbeit beginnen damit wir die Pausen einziehen können? Arbeitsbeginn ohne Pause währe z.b. 10:30 Uhr mit Pause 10:00 Uhr.

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Kommentare

Robert Schweng

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Beatrice Zbinden Wenn im Vertrag nichts explizit erwähnt ist, gilt die Kaffeepause NICHT als Arbeitszeit und muss von daher vor- oder nachgearbeitet werden. Bei vielen Arbeitgebern wird es aber nicht so rigoros gehandabt. Rein rechtlich gilt die Kaffeepause aber nur dann als Arbeitszeit, wenn man den Arbeitsplatz nicht verlassen darf (z.B. Telefondienst o.ä.).

Andreas Thanner Das kommt darauf an wie sehr die Verschiebung der Arbeitszeit das Privatleben des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Je stärker ein Arbeitnehmer in seiner Freiheit eingeschränkt wird umso eher muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Aber ja: grundsätzlich kann der AG dies verlangen. Wenn Ihnen dies jedoch zeitlich (ÖV Verbindungen, etc) verunmöglicht, kann er Sie kündigen und Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen. Während der Kündigungsfrist dürfen Sie weiterhin nach dem alten Muster arbeiten.

Werner M. Rohr Arbeitspausen für Mitarbeitende sind in Schweiz klar geregelt (ArGV Art. 15 ff). Und ja, Arbeitspausen gelten nicht als Arbeitszeit. Das Gesetz schreibt auch vor, in welchem Zeitraum und wie lange die sein müssen. Es gibt indes viele Arbeitgeber die sich in diesem Punkt sehr grosszügig zeigen. Je nach Beruf wird die Pause gern zum Austausch über diverser Punkte z. B. bei gemeinsamen Projekten. Wer aber meint, die Pausen nicht einhalten zu müssen, könnte indes irgendwann merken, dass im diese ohnehin automatisch abgezogen werden.

Priska Meyer-Bächli I be de meinig gsi pause stoht eim zue. Be 4 std arbetszit 15 min be 7 std arbet 30 min und be 9 std arbet 1 std. Egal ob mer das vorschaffet oder ned

Birgit Rechsteiner Ja, die Pause steht einem zu - wird aber nicht vom Arbeitgeber bezahlt. deshalb sollen die Leute ja vorher anfang zu arbeiten, damit die Pause gemacht wird (gesetzlich ein MUSS).

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