Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Guten Abend allerseits, ich habe heute Nachmittag für ca. 20 Minuten auf einem Parkplatz der Reserviert für eine Kinderkrippe war. (Präambel, sie waren alle Frei und die Krippe ist geschlossen wegen Ferien)
Als ich zurück kam, lag auf der Frontscheibe einen Einzahlungsschein (ein roter, Empfänger die Krippe selbst) mit 40.-sfr zu bezahlen und im Kommentarfeld mein Nummernschild.
Ist das rechtens das man private Einzahlungsscheine verteilt und dann das Geld selbst kassiert?
Bewertung:
(1 Stimme)
Guten Abend allerseits, ich habe heute Nachmittag für ca. 20 Minuten auf einem Parkplatz der Reserviert für eine Kinderkrippe war. (Präambel, sie waren alle Frei und die Krippe ist geschlossen wegen Ferien)
Als ich zurück kam, lag auf der Frontscheibe einen Einzahlungsschein (ein roter, Empfänger die Krippe selbst) mit 40.-sfr zu bezahlen und im Kommentarfeld mein Nummernschild.
Ist das rechtens das man private Einzahlungsscheine verteilt und dann das Geld selbst kassiert?
Bewertung:
(1 Stimme)
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Mi, 11/07/2018 - 11:55
Robert Schweng
Baumann Florian Büssen kann nicht nur die polizei. Voraussetzung ist ein richterliches verbot.
Markus Meyer Falsch. Bussen schreiben und ans Auto stecken DARF nur die Polizei ! Wenn man im Nachhinein eine Busse bekommt, dann vom Statthalteramt, weil der Besitzer des Parkplatzes eine Anzeige gemacht hat.
Diego Martins Nur wenn der Parkplatz mit einem „gerichtliches Verbot“- Schild versehen ist. Liegenschaftsbesitzer und private Unternehmen dürfen ihren Aufwand für Parkplatzkontrollen in Form einer Umtriebsentschädigung dem Falschparkierer in Rechnung stellen. Die Umtriebsentschädigung setzt sich aus dem Personalaufwand, den Auslagen für Papier und Porto, dem Erstellen von Fotos, dem Kontrollieren von Zahlungseingängen und dem Führen der Buchhaltung zusammen.
Markus Meyer Bei einem Privaten Parkplatz kann der Berechtigte entweder einen Einzahlungsschein stecken und eine Umtriebsentschädigung (bis ca. 50.-- Bundesgerichtlich abgesegnet) verlangen. Bei Nichtbezahlung kann er eine Anzeige machen und man bekommt Post (Busse mit Schreibgebühren) vom Statthalteramt.
oder
er kann (vorerst auf eigenes Risiko betr. Inkasso) das unberechtigte Fahrzeug abschleppen lassen.
Auf keinen Fall wird die Polizei (selbst auf verlangen nicht) eine Busse ausstellen und stecken bei einem Privatparkplatz.