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Grüezi zäme. Es geht um Migrationsrecht:
Freundin (Polin) ist seit Ende August in der Schweiz. Als „Arbeitsuchende“. Möchte auch weiterhin in ihrem bereits in Polen praktizierten selbständigen Bereich schaffen. Ist noch auf der Suche nach entsprechendem Geschäftsräumen. Für die Zwischenzeit hat sie einen Vertrag bei einer Reinigungsfirma gemacht, jedoch ohne garantierte Mindeststunden.
Nun kommt der „Hauptmann von Köpenick“:
Da kein MIndesteinkommen vertraglich ersichtlich ist, gibt es keine Aufenthaltsgenehmigung. Da keine Aufenthaötsgenehmigung vorliegt, wackelt auch dieser Vertrag bei der Reinigungsfirma.
Frage: Welche Anlaufstellen gäbe es hier, um diese verwirrte Situation, die ja genau an dien Film erinnert, zu entwirren? Rechtsschutzversicherung ist leider erst ab Dezember einsatzfähig.
Besten Dank vorab.
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Grüezi zäme. Es geht um Migrationsrecht:
Freundin (Polin) ist seit Ende August in der Schweiz. Als „Arbeitsuchende“. Möchte auch weiterhin in ihrem bereits in Polen praktizierten selbständigen Bereich schaffen. Ist noch auf der Suche nach entsprechendem Geschäftsräumen. Für die Zwischenzeit hat sie einen Vertrag bei einer Reinigungsfirma gemacht, jedoch ohne garantierte Mindeststunden.
Nun kommt der „Hauptmann von Köpenick“:
Da kein MIndesteinkommen vertraglich ersichtlich ist, gibt es keine Aufenthaltsgenehmigung. Da keine Aufenthaötsgenehmigung vorliegt, wackelt auch dieser Vertrag bei der Reinigungsfirma.
Frage: Welche Anlaufstellen gäbe es hier, um diese verwirrte Situation, die ja genau an dien Film erinnert, zu entwirren? Rechtsschutzversicherung ist leider erst ab Dezember einsatzfähig.
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Kommentare
Do, 07/11/2019 - 15:42
Robert Schweng
Stefan Gurin Am besten Polnisches Konsulat oder Botschaft kontaktieren in der Schweiz das die ihr Geld vorschiessen bis Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat!
Aksel Fiszer Stefan Gurin Nein, es geht nicht ums Geld. Es geht um den LEGALEN Aufenthalt und Ausländerausweis, der bei jedem Mist verlangt wird
Diego Martins Aksel Fiszer Kurzaufenthaltbewilligung verlangen für die weitere Stellensuche.
Diego Martins In den ersten 3 Monaten benötigt sie zur Stellensuche keine Aufenthaltsbewilligung. Dauert Ihre Arbeitssuche länger, musst sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche für weitere drei Monate beantragen. Diese wird erteilt, sofern sie bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum eingeschrieben ist. Diese Kurzaufenthaltsbewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn sie Suchbemühungen nachweist und eine begründete Aussicht auf Beschäftigung besteht.