Grüezi mitenand

Kennt sich jemand im Gastgewerbe aus?

Ausgangslage: Serviceangestellte seit 2 Jahren in Restaurant. Im Nov 18 notfallmässig schwere OP machen müssen und seit dem 100% krank geschrieben. Kündigung erfolgte per ende November 2018.

Per September 2019 ist die Person wieder 100% arbeitsfähig und erhielt bis ende August 2019 den Lohn vom AG bezahlt. Nun wird das Arbeitszeugnis mit Datum 31.12.2018 ausgestellt mit der Begründung, sie hat ja nur bis dahin die "Arbeitsleistung" erbracht. Ist das so rechtens?

Zudem wurde zuerst vom AG gesagt, die Kündigungsfrist laufe erst dann, wenn sie wieder zu 100% arbeitsfähig ist. Tatsache ist jedoch, dass der AG per sofort nicht mehr zahlen will und sagt dass durch die lange Krankheit die Kündigungsfrist quasi inkludiert sei. Stimmt das?

Vielen Dank für eure Zeit!

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner Wenn die Abwesenheit ca. 1/3 der Arbeitszeit einnimmt (in diesem Fall ist das so) darf der Arbeitgeber das Fehlen durch Krankheit in seinem Zeugnis erwähnen.
So wäre das Zeugnis richtig bis 30.9. bei uns angestellt, aber seit Ende Dez. wegen Krankheit nicht gearbeitet...
Wenn der Arbeitgeber nun schreibt bis 30.9. bei mir gearbeitet und war gut etc. - hat er gelogen und kann Schadenersatzpflichtig werden beim nächsten allfälligen Arbeitgeber - nun - was klingt im Zeugnis besser?

Birgit Rechsteiner Das mit der Kündigung ist aber ein anderer Fall - wurde die Kündigung VOR der Abwesenheit ausgesprochen? Oder erst danach?
Der Arbeitgeber hätte schon viel früher trotz Krankheit künden dürfen, also hat er netterweise viel länger bezahlt als er gemusst hätte...
Je nach dem, wann die Kündigung (Achtung, Beweispflicht) ausgesprochen wurde, wurde sie unterbrochen oder war nichtig...

Martin Kaiser Jeder Gastrobetrieb muss gemäss L-GAV Art. 23 eine Krankentaggeldversicherung für die AN abschliessen.
Hat der Arbeitgeber keine genügende Krankengeldversicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
Deshalb ist es möglich, dass der AG keine KTV hatte und somit die Leistungen gmäss Art. 23 L-GAV selber berappen musste, auch über das Kündigungsdatum vom 1.4. hinaus.

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