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Freie Arbeitstage / Kinderbetreuung
Darf der Vater zuhause bleiben, um die Kleinkinder zu betreuen, weil die Mutter (nicht arbeitstätig) krank ist?
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Kommentare
Mo, 28/05/2018 - 20:32
Robert Schweng
René von Allmen Unbezahlt sicher!
Monique Schmidli-Rieder Der Vater hat genau so eine Betreuungspflicht der minderjährigen Kinder bis 15 Jahre, wie es die Mutter auch hat. Ja er darf genau so 3 Tage pro Krankheitsfall Zuhause bleiben wie die Mutter auch.
Monique Schmidli-Rieder Bezahlt werden muss die absenz aber weder bei der Mutter noch beim Vater, wobei ganz viele Arbeitgeber dies trotzdem tun.
Sybille Rellstab Wenn ein Kind krank ist gilt für Vater und Mutter folgendes: Das Arbeitsgesetz regelt die Lohnfortzahlungspflicht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 324a OR, Nr. 4301ff.), des Einzelarbeitsvertrags oder des Gesamtarbeitsvertrags. Ein Urteil eines kantonalen Arbeitsgerichts auf der Basis von Art. 324a OR (Arbeitsgericht ZH, JAR 1988, 197) besagt, dass der Lohn für die ersten drei Tage Abwesenheit geschuldet ist. Die Lohnfortzahlung ist gleich geregelt wie bei Ihrer eigenen Erkrankung: sie richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Berner Skala mit abgestufter Lohnfortzahlung von 3 Wochen bis zu mehreren Monaten). (ArG, Art. 36, OR Art. 324a).
Die Frage ist hier jedoch anders, weil nicht das Kind krank ist, sondern die Mutter die es betreut.
Dardan Malzime Bislimi Achtung: Nicht das Kind ist krank, sondern die Mutter! Die sonst 100% die Kinder zuhause betreut..
Andreas Thanner Das Gesetz sieht nur ganz wenig Spielraum bei der Abwesenheit am Arbeitsplatz durch Betreuung vor. Wie Sybille dies bereits richtig ausgeführt hat, sind Abwesenheiten wegen der aussergewöhnlichen (!) Betreuung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich muss aber alles daran gesetzt werden, dass der Arbeitnehmer eine Fremdbetreuung findet und er wieder seine Arbeitspflicht erfüllen kann.
In dem Falle ist die nicht berufstätige Mutter grundsätzlich für die Kinderbetreuung zuständig. Fällt sie aus müsste zuerst geprüft werden, ob jemand anders die Betreuung übernehmen kann. Ist wirklich niemand zu finde kann ausnahmsweise der Vater einspringen. Allerdings muss weiterhin nach Ersatz gesucht werden.
Sollte es zum Streitfall kommen, wird ein Richter im eigenem Ermessen die Notwendigkeit bemessen