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Frage zu Mietrecht: ich bewohne eine Liegenschaft in welcher ich lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht habe. Beim dazugehörenden Wintergarten ist eine Dachscheibe zersplittert. Wie hat sich der Hausbesitzer bezüglich Reparatur und Aufräumarbeiten zu verhalten? Wer haftet bei Verletzungen (angrenzend, auf dem Nachbarsgrundstück befindet sich ein Kinderspielplatz).
Vielen Dank für kompetente Auskünfte
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Frage zu Mietrecht: ich bewohne eine Liegenschaft in welcher ich lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht habe. Beim dazugehörenden Wintergarten ist eine Dachscheibe zersplittert. Wie hat sich der Hausbesitzer bezüglich Reparatur und Aufräumarbeiten zu verhalten? Wer haftet bei Verletzungen (angrenzend, auf dem Nachbarsgrundstück befindet sich ein Kinderspielplatz).
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Kommentare
Mi, 13/06/2018 - 13:00
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner Das Wohnrecht wurde ja sicher Vertraglich abgemacht - wurde da nicht auch etwas über Unterhalt / Reparaturen abgemacht? Meist wird dies in einem professionellen Vertrag geregelt - und dann gilt das da drin!
Katharina Herzig nein, es existiert kein Vertrag.
Birgit Rechsteiner wie kannst du denn das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht nachweisen? Unbedingt nachholen!
Katharina Herzig das WR liegt schriftlich vor, nur sind keine Nebenfragen geklärt.
Birgit Rechsteiner Dann ist es vergleichbar mit einer Mietwohnung, und da wäre wohl der Hausbesitzer zuständig!
Katharina Herzig Birgit Rechsteiner vielen Dank. Zusatzfrage: Ich habe den Besitzer mit Foto über den Sachverhalt sowie den Beizug der Polizei informiert. Er ist unzuverlässig. Sollte er nicht reagieren, muss ich die Schlichtungsbehörde einschalten?
Walter Büchi zuerst schriftlich eine nützliche frist per einschreiben zur beseitigung des mangels setzten.
sollte er darauf nicht reagieren, dann wenden sie sich mit den fotos und einschreiben an die schlichtungsstelle für mietstreitigkeiten in ihrem kanton,
Kurt Egli Da es zum Gebäude gehört, würde ich sagen die Gebäudeversicherung müsste dann dafür aufkommen.
Walter Büchi art. 778 b abs. 1
"Art. 778 B. Wohnrecht / III. Lasten
III. Lasten
1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu."
weitere informationen zum wohnrecht sind u. a. hier zu entnehmen:
https://www.weka.ch/themen/bau-immobilien/grund-und-wohneigentum/grunddi...