Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Frage kann man eine Anzeige machen, wegen versuchter Körperverletzung?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Frage kann man eine Anzeige machen, wegen versuchter Körperverletzung?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten: 1
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Sa, 16/12/2017 - 09:27
Sandra Schnelli-Kehrli
jo
Sa, 16/12/2017 - 09:27
Angelina Milenina
Ja, aber je nach dem die Strafantragsfrist von 3 Monaten beachten (wenn es sich um einfache Körperverletzung handelt)
Sa, 16/12/2017 - 09:28
Martin Schön
Sicher ist das möglich , es sollte nur nicht zulange gewartet werden.
Sa, 16/12/2017 - 09:29
Pascale Gerber
Danke für die Feedbacks
Sa, 16/12/2017 - 09:45
Selina Köstl
Anzeigen kannst du alles, die frage ist ob du beweise dafür hast. Ohne beweise passiert auch bei einer anzeige nichts
Sa, 16/12/2017 - 11:38
Robert Schweng
Erfolgreicher wäre eine solche Anzeige nach einer vollendeten Körperverletzung. Eine versuchte KV dürfte einfach schwer zu beweisen sein. 😉
Sa, 16/12/2017 - 12:09
Walter Büchi
art. 180 abs.1 u. 2, stgb drohung u art. 181 nötigung können u.u. angezeigt werden:
"
180 Drohung
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis.1 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde
181 Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
"
http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_019.htm
Sa, 16/12/2017 - 13:23
Andreas Georg
Eine Anzeige zu machen ist immer moeglich. Sie soll mieglichst zeitnah und praezise sein. Zeugen sind zu benennen. Es muss daraus nicht zwangsweise eine Verurteilung geben. Aber die Polizei wird den Beschuldigten vorladen und einvernehmen. Eine solche Befragung wirkt oft vorbeugend gegen weitere Aktionen und bremst manches Muetchen..
Do, 21/12/2017 - 16:45
Tigran Muradyan
Wenn es sich um eine Tätlichkeit handelt, also keine Verletzungen vorhanden sind, kann man wegen versuchter Tätlichkeit nicht anzeigen. Das andere muss halt bewiesen werden können.