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FRAGE:
Kann ich als Vermieter die Kündigungsfrist für einen Parkplatz selbst bestimmen?
ANTWORT:
Nein.
Wird der Parkplatz separat vermietet,
beträgt nach Art. 266e OR die minimale Kündigungsfrist für Einstellplätze 2 Wochen.
Wenn der Parkpatz als Nebenobjekt der Wohnung gemietet wird, gilt für den Parkplatz die gleiche Kündigungsfrist wie für die Wohnung.
Art. 253a Abs. 1 OR regelt nämlich den mietrechtlichen Schutz von Sachen, welche der Vermieter dem Mieter zusammen mit den gemieteten Räumlichkeiten zum Gebrauch überlässt.
http://archiv.hev-zuerich.ch.rubin.ch-meta.net/jahr-1999/ms-art-199910-3...
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Kann ich als Vermieter die Kündigungsfrist für einen Parkplatz selbst bestimmen?
ANTWORT:
Nein.
Wird der Parkplatz separat vermietet,
beträgt nach Art. 266e OR die minimale Kündigungsfrist für Einstellplätze 2 Wochen.
Wenn der Parkpatz als Nebenobjekt der Wohnung gemietet wird, gilt für den Parkplatz die gleiche Kündigungsfrist wie für die Wohnung.
Art. 253a Abs. 1 OR regelt nämlich den mietrechtlichen Schutz von Sachen, welche der Vermieter dem Mieter zusammen mit den gemieteten Räumlichkeiten zum Gebrauch überlässt.
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