FRAGE:
Kann die Staatsanwaltschaft einer beschuldigten Person die Akteneinsicht verweigern ,wenn das Strafverfahren faktisch gegen Sie eröffnet ist?
ANTWORT:
Ja,
die Staatsanwaltschaft kann die Einsicht verweigern, solange die erste Einvernahme der beschuldigten Person noch nicht durchgeführt ist und die übrigen wichtigen Beweise nicht erhoben sind (Art. 101 StPO).

Auch danach kann die Staatsanwaltschaft das Recht je nach Fall einschränken (Art. 108 StPO).
http://www.peterkubli.com/lawbase/stpo/stpo108.html

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