Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
FRAGE:
Ist es zulässig, dass einem die Ferien gekürzt werden, wenn man längere Zeit krank war bzw. ist?
ANTWORT:
Ja, das ist grundsätzlich zulässig vgl. Abs. 1 und 2 von Art. 329b OR (sofern nicht ein GAV oder ein Normalarbeitsvertrag etwas anderes vorsehen un des sich um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag handelt) nachfolgend, wenn die Krankheit länger dauerte als ein Monat im Dienstjahr:
Art. 329b
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres
insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert,
so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der
Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im
Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers
liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden
des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom
Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn
eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an
der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952113 (EOG) bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine
von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig
ist.
https://www.ferienanspruch.ch/kuerzung-ferien-guthaben
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
FRAGE:
Ist es zulässig, dass einem die Ferien gekürzt werden, wenn man längere Zeit krank war bzw. ist?
ANTWORT:
Ja, das ist grundsätzlich zulässig vgl. Abs. 1 und 2 von Art. 329b OR (sofern nicht ein GAV oder ein Normalarbeitsvertrag etwas anderes vorsehen un des sich um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag handelt) nachfolgend, wenn die Krankheit länger dauerte als ein Monat im Dienstjahr:
Art. 329b
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres
insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert,
so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der
Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im
Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers
liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden
des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom
Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn
eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an
der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952113 (EOG) bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine
von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig
ist.
https://www.ferienanspruch.ch/kuerzung-ferien-guthaben
Ansichten:
Archiv
- Juli 2015 (18)
- August 2015 (18)
- September 2015 (19)
- Oktober 2015 (18)
- November 2015 (27)
- ‹ vorherige Seite
- 2 of 12
- nächste Seite ›
