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FRAGE:
Ich kiffe eigentlich täglich. Wenn ich aber nicht vor dem fahren kiffe, darf die Polizei oder das Strassenverkehrsamt mich büssen?
ANTWORT:
Ja.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverodnung (VRV) gilt als fahruntüchtig, in dessen Blut (unter anderem) Tetrahydrocannabinol nachgewiesen wird. Wer fahruntüchtig ein Fahrzeug lenkt, wird gemäss Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bestraft.
Bei regelmässigen Konsum kann das STVA die Fahrerlaubnis vorsorglich entziehen.
https://www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/drogen-und-konsequenze...
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Ich kiffe eigentlich täglich. Wenn ich aber nicht vor dem fahren kiffe, darf die Polizei oder das Strassenverkehrsamt mich büssen?
ANTWORT:
Ja.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverodnung (VRV) gilt als fahruntüchtig, in dessen Blut (unter anderem) Tetrahydrocannabinol nachgewiesen wird. Wer fahruntüchtig ein Fahrzeug lenkt, wird gemäss Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bestraft.
Bei regelmässigen Konsum kann das STVA die Fahrerlaubnis vorsorglich entziehen.
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Kommentare
Mi, 28/02/2018 - 11:27
Ruster Ramona
Bekifft darf kein Fahrzeug geführt werden