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Frage:
Ich habe mich in einer Notsituation im Geschäft für 500.- verplichtet, jetzt habe ich aber ein unschlagbares Angebot erhalten, und möchte aus dem Vertrag tretten.
1. ist der Vertrag überhaupt rechtens?
2. was für möglichkeiten hätte ich um aus dem Vertrag zu kommen?
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Ich habe mich in einer Notsituation im Geschäft für 500.- verplichtet, jetzt habe ich aber ein unschlagbares Angebot erhalten, und möchte aus dem Vertrag tretten.
1. ist der Vertrag überhaupt rechtens?
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Kommentare
Sa, 15/06/2019 - 17:34
Robert Schweng
Andreas Thanner Es handelt sich meines Erachtens NICHT um eine reine Weiterbildungsvereinbarung, sondern um eine (Teil-)Kündigung des ursprünglichen Vertrages.
Sie haben sich verpflichtet bis 2020 da zu bleiben. Sofern der AG Sie bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls NICHT kündigen kann, dann handelt es sich um eine Mindestkündigungsfrist und MUSS eingehalten werden.
Terii Terii Simon Andreas Thanner
Bin ich den verpflichtet 100% da zu sein oder kann ich % reduzieren? Das sollte doch gehen oder?
Andreas Thanner Sollte der AG jedoch trotzdem kündigen können, dann kann er Sie NICHT verpflichten bis 2020 dort angestellt zu sein.
Ausserdem muss die Rückzahlungsdauer mit der Höhe der Auslage im Verhältnis stehen. CHF 500 mit einer Verpflichtung über 1,5 Jahre steht in keinem Verhältnis. Höchstens 6 Monate wären meiner Meinung nach angemessen. Entscheiden würde das jedoch im freien Ermessen der Richter!
Andreas Thanner Terii Terii Simon die Prozente haben KEINEN Einfluss auf diese Vereinbarung.
Andreas Thanner Terii Terii Simon Sie haben nun ein grosses Problem: wenn nur dieser Satz vereinbart wurde, stehen Sie rechtlich im Abseits. Es ist damit überhaupt nicht klar was gemeint ist. Sollte Ihr Arbeitgeber gegen Sie klagen und recht erhalten, dann müssen Sie einen Teil zurück zahlen, respektive Schadensersatz leisten.
Rolf Blaser Eine Vereinbarung mit Rückzahlungspflicht ist nur dann zulässig, wenn sie dem Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern Vorteile bringt. Das ist in der Regel der Fall, wenn er eine Weiterbildung mit einem anerkannten Titel oder Diplom abschliesst.
Sie muss verhältnismässig und zeitlich begrenzt sein. Bei Weiterbildungen für mehrere Zehntausend Franken haben die Gerichte bisher Verpflichtungen von drei bis vier Jahren als zulässig erachtet. Nicht zulässig wäre es aber, einen Angestellten mit einer solchen Vereinbarung unverhältnismässig lang an den Betrieb zu binden.
In der Praxis ist die Regel weit verbreitet, wonach die Kosten bei vorzeitiger Kündigung pro rata temporis, das heisst nach Monaten oder Jahren abgestuft zurück bezahlt werden müssen. Je früher der Angestellte kündigt, desto höher ist der Anteil der Ausbildungskosten, die er zurückbezahlen muss.
Zulässig ist zudem, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass der Angestellte sämtliche Kosten zurückbezahlen muss, wenn er die Ausbildung abbricht oder die Prüfungen nicht besteht