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FRAGE:
Ich habe eine Frage und zwar habe ich einem selbstständigen Grafiker einen Auftrag erteilt, ein Logo und ca. 20 Fotos zu machen.
Wir hattenn abgemacht, dass es bis Anfang Dezember geliefert wird.
Leider verschiebt der er immer wieder diesen Termin.
Kann ich aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten?
ANTWORT:
Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag (Fotoaufnahmen, Logogestaltung etc. gelten ebenfalls als Werk).
Sie haben als Auftraggeber die Möglichkeit, per sofort aus dem Vertrag zurückzutreten, da der vereinbarte Liefertermin (Anfang Dezember) nicht eingehalten wurde.
Dazu Art. 366 OR:
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.
https://www.werk-vertrag.ch/beendigung-werkvertrag/besteller-ruecktritts...
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FRAGE:
Ich habe eine Frage und zwar habe ich einem selbstständigen Grafiker einen Auftrag erteilt, ein Logo und ca. 20 Fotos zu machen.
Wir hattenn abgemacht, dass es bis Anfang Dezember geliefert wird.
Leider verschiebt der er immer wieder diesen Termin.
Kann ich aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten?
ANTWORT:
Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag (Fotoaufnahmen, Logogestaltung etc. gelten ebenfalls als Werk).
Sie haben als Auftraggeber die Möglichkeit, per sofort aus dem Vertrag zurückzutreten, da der vereinbarte Liefertermin (Anfang Dezember) nicht eingehalten wurde.
Dazu Art. 366 OR:
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.
https://www.werk-vertrag.ch/beendigung-werkvertrag/besteller-ruecktritts...
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