FRAGE:
Ich habe über Facebook von einer Privatperson mangelhafte Ware gekauft.
Kann ich diese wieder zurückgeben und mein Geld verlangen?
Wenn ja, wie?

ANTWORT:
Es kommt darauf an, ob Mängel vertraglich ausgeschlossen oder bewusst verschwiegen wurden.

Wurde die Gewährleistung (Art. 197 OR) vertraglich ausgeschlossen?
Hat der Verkäufer vom Fehler oder Mangel gewusst und diesen absichtlich verschwiegen? (Art. 210 Abs. 6 OR sowie Art. 28 OR)
Ausschluss der Gewährleistung

Wurde die Gewährleistung bei einem Kauf zwischen Privaten ausgeschlossen, dann muss der Käufer mit dem versteckten Mangel leben. Er hat kein Anspruch auf die Mängelrechte.

Verschweigen des Mangels

Hat der Verkäufer jedoch den Mangel gekannt und diesen absichtlich verschwiegen, so hat der Käufer entweder das Recht,

den versteckten Mangel (Art. 201 Abs. 2 OR) mittels Mängelrüge (Art. 201 Abs. 1 OR) geltend zu machen und bspw. sein Geld zurückzufordern (Art. 199 OR) oder,
weil er absichtlich getäuscht wurde, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 28 OR) und sein Geld zurückzufordern.

https://www.kauf-vertrag.ch/pflichten-kaeufer/pruefungspflicht-und-ruege...

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