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FRAGE:
Ich arbeite als Nachtwache in einem Betrieb.
Nun hab ich erfahren, das wenn ich Urlaub habe ich keine Zulagen erhalte.
Jemand hat mir aber gesagt, das es bei andauernder Nachtschicht so ist, das man trotzdem die Zulagen erhält.
Stimmt das?
ANTWORT:
Ja.
Nach dem klaren Wortlaut von Abs. 1 von Art. 329d OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf den «gesamten darauf entfallenden Lohn» für die Ferien samt einer Entschädigung für ausfallenden Naturallohn (Kost und Logis). Sie sind wirtschaftlich gleich zu stellen, wie wenn sie gearbeitet hätten. Das bedeutet, dass auch sämtliche regelmässigen Zulagen in den Ferienlohn einzurechnen sind. Auch regelmässig anfallende Trinkgelder sind Basis für den Ferienlohn. Leisten Arbeitnehmende dauernd Mehrstunden, muss sich dies ebenfalls durch Einrechnung der Mehrstundenentschädigung im Ferienlohn auswirken, wenn dies in der Praxis auch selten gehandhabt wird.
Dies wurde in einem bundesgerichtlichen Entscheid so festgehalten (BGE 132 III 172):
«Werden die zusätzlich zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend sowie Feiertagsarbeit erbrachten Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet, so sind sie bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes nach Art. 329d Abs. 1 OR zu berücksichtigen.»
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FRAGE:
Ich arbeite als Nachtwache in einem Betrieb.
Nun hab ich erfahren, das wenn ich Urlaub habe ich keine Zulagen erhalte.
Jemand hat mir aber gesagt, das es bei andauernder Nachtschicht so ist, das man trotzdem die Zulagen erhält.
Stimmt das?
ANTWORT:
Ja.
Nach dem klaren Wortlaut von Abs. 1 von Art. 329d OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf den «gesamten darauf entfallenden Lohn» für die Ferien samt einer Entschädigung für ausfallenden Naturallohn (Kost und Logis). Sie sind wirtschaftlich gleich zu stellen, wie wenn sie gearbeitet hätten. Das bedeutet, dass auch sämtliche regelmässigen Zulagen in den Ferienlohn einzurechnen sind. Auch regelmässig anfallende Trinkgelder sind Basis für den Ferienlohn. Leisten Arbeitnehmende dauernd Mehrstunden, muss sich dies ebenfalls durch Einrechnung der Mehrstundenentschädigung im Ferienlohn auswirken, wenn dies in der Praxis auch selten gehandhabt wird.
Dies wurde in einem bundesgerichtlichen Entscheid so festgehalten (BGE 132 III 172):
«Werden die zusätzlich zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend sowie Feiertagsarbeit erbrachten Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet, so sind sie bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes nach Art. 329d Abs. 1 OR zu berücksichtigen.»
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Kommentare
Mi, 01/11/2017 - 21:35
Veronika Sara Zwyssig
Interessant. Bin auch eine Nachtwache die bei Urlaub keine zulagen erhält ?
Do, 02/11/2017 - 00:36
Severin Olek
Trinkgeld finde ich grad sehr interessant. Normalerweise ist dies ja nicht Bestandteil des Lohns
Do, 02/11/2017 - 01:38
Daniela Samu
Rechtens. Da bei urlaub keine nachtarbeit geleistet wird.
Do, 02/11/2017 - 13:57
Naxhije Nuredini
Mi Mija
Do, 02/11/2017 - 16:48
Andreas Georg
Gemaess Arbeitsgesetz Paragraph sowieso hast bei der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 0600 Uhr Anrecht auf einen Zeitzuschag, wrlcher nicht ausbezahlt werden darf, sondern zu kompensieren ist. Dein Urlaub muss sich jetzt aus reinen Ferien und dieser Kompensation zusammensetzen.
Geldzulagen fuer Nachtarbeit sind individuell festgesetzt - meistens im GAV. Faellt die Nachtarbeit aus, gibt es auch keine Geldzulage.