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Frage an euch: In den letzten 3 Jahren waren bei uns im Geschäft zu viele Krankheits- und Unfallausfälle dass die Versicherung die Prämien erhöht. Jetzt hat mein Arbeitgeber beschlossen das ab Januar jeweils der erste Krankheitstag nicht mehr ausbezahlt wird. Bedeutet wenn ich anfangs Januar krank bin 3 Tage und ende Januar nochmals werden mir zwei Arbeitstage vom Lohn abgezogen. (Annmerkung ich arbeite in eine Kita mit Bakterienterroristen)
Ist dies laut Arbeitsgesetz zulässig?
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Frage an euch: In den letzten 3 Jahren waren bei uns im Geschäft zu viele Krankheits- und Unfallausfälle dass die Versicherung die Prämien erhöht. Jetzt hat mein Arbeitgeber beschlossen das ab Januar jeweils der erste Krankheitstag nicht mehr ausbezahlt wird. Bedeutet wenn ich anfangs Januar krank bin 3 Tage und ende Januar nochmals werden mir zwei Arbeitstage vom Lohn abgezogen. (Annmerkung ich arbeite in eine Kita mit Bakterienterroristen)
Ist dies laut Arbeitsgesetz zulässig?
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Kommentare
Do, 06/12/2018 - 11:01
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner Ja, das ist zulässig. Oft handelt es sich dabei sorgar um 2 Tage...
Nun ist aber die Umsetzung eine andere - es ist zu klären, ob dafür eine Änderungskündigung notwendig ist oder nicht. Meist versuchen Arbeitgeber (verständlicherweise) Änderungskündigungen in Gegenseitigen Einvernehmen zu "umgehen" - so dass sich die Mitarbeiter einverstanden erklären...
Tänschi Bambole Danke liebe Birgit für die Auskunft, so kann ich eine Änderungskündigung verlangen? Weil im alten Arbeitsvertrag unter dem ich angestellt wurde ist dies nicht so geregelt.
Birgit Rechsteiner nach meiner Meinung ja - aber ich kenne das Regelwerk nicht genau (könnte auch im Personalreglement drin stehen und nur eine Abmachung über die Änderung da stattfinden etc.)
Andreas Thanner Ja, Sie können eine Änderungskündigung verlangen. Nur das bedeutet aber auch, dass der AG Ihnen grundsätzlich kündigen kann und dafür jemand anders einstellen. Eine Änderungskündigung bewirkt nichts anderes, als dass Sie in der Kündigungsfrist noch von der alten Regel in Genuss kommen und mit dem "neuen" Arbeitsvertrag dann nicht mehr.