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Frage:
Darf ein Inkassobüro Verzugs- schaden gemäss or 103/106 verlangen?
Zahlungen wurden erledigt 3 Tage später kam eine Mahnung. Daraufhin wurde telefoniert, dass die Zahlung gemacht wurde. Uns wurde gesagt, dass sich das erledigt hat.
Jetzt bekamen wir wieder einen brief mit Verzugsschaden. Ist das zulässig?
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Frage:
Darf ein Inkassobüro Verzugs- schaden gemäss or 103/106 verlangen?
Zahlungen wurden erledigt 3 Tage später kam eine Mahnung. Daraufhin wurde telefoniert, dass die Zahlung gemacht wurde. Uns wurde gesagt, dass sich das erledigt hat.
Jetzt bekamen wir wieder einen brief mit Verzugsschaden. Ist das zulässig?
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Kommentare
Mo, 12/02/2018 - 11:29
Susan Keusch
Verzugsschaden muss nicht bezahlt werden! Verzugszins dafür schon
Mo, 12/02/2018 - 11:33
Patricia Bütler
Wie kann ich dies begründen dass ich keine Verzugsschaden zahle?
Mo, 12/02/2018 - 11:37
Alessandro Guidetti
Mit dem Überweisungsprotkoll
Mo, 12/02/2018 - 11:38
Andreas Georg
Wenn ein Inkassobuero arbeitet,bedeutet das im Klartext, dass Du vorher eine Leistung bezogen hast, ohne die Rechnung zu bezahlen. Du hast jetzt einen Negativeintrag in diversen Datenenbanken. Zur Sache: Schick dem Inkassobuero drn Auszug det vollzogenen Ueberweisung und weigere Dich, fuer Arbeitentu bezahlen, welche nach fiesem Termin angefallen sind.
Mo, 12/02/2018 - 11:47
Patricia Bütler
Die Rechnung wurde beglichen, erst 3 Tage später kam der 1. Brief vom inkassobüro.
Mo, 12/02/2018 - 12:10
Martin Krumm
Ich denke über diesen Link wirst du klüger https://www.konsumentenschutz.ch/themen/zahlungsverkehr/verzugsschaden-i...
Mo, 12/02/2018 - 16:10
Willi Fröhlich
Inkasso muss einen Verzugsschaden beweisen.Ansonsten
Mo, 12/02/2018 - 23:29
Simone Toff Riederer
verzugszins, in der regel 5% ja. aber verzugsschaden nein. die schlagen ja immer nochmals soviel deauf, wie der rechnungsbetrag war oder noch mehr drauf. das ist nicht rechtens. leider schreiben die einem nachher immer wieder jahrelang an aufgrund dieses veezugsschadens. falls sie betreiben, rechtsvorschlag erheben. dann müssen die die forderung belegen und das können die nicht, da diese nicht rechtens ist
Mi, 14/02/2018 - 07:26
Brigitte Moser
Nicht bezahlen...❗️
Mi, 14/02/2018 - 10:21
Mel Lave Linge
es gibt einen musterbrief vom konsumentenschutz. nicht bezahlen!
Mo, 12/02/2018 - 11:29
Susan Keusch
Verzugsschaden muss nicht bezahlt werden! Verzugszins dafür schon
Mo, 12/02/2018 - 11:33
Patricia Bütler
Wie kann ich dies begründen dass ich keine Verzugsschaden zahle?
Mo, 12/02/2018 - 11:37
Alessandro Guidetti
Mit dem Überweisungsprotkoll
Mo, 12/02/2018 - 11:38
Andreas Georg
Wenn ein Inkassobuero arbeitet,bedeutet das im Klartext, dass Du vorher eine Leistung bezogen hast, ohne die Rechnung zu bezahlen. Du hast jetzt einen Negativeintrag in diversen Datenenbanken. Zur Sache: Schick dem Inkassobuero drn Auszug det vollzogenen Ueberweisung und weigere Dich, fuer Arbeitentu bezahlen, welche nach fiesem Termin angefallen sind.
Mo, 12/02/2018 - 11:41
Melii Schaurhofer
Spielt doch keine rolle sie hat es bezahlt, dass haben die ja bestätigt. Es geht um den verzugsschaden, denn muss man nie zahlen aber sie versuchen es gerne. Alleine der verzugszins kann berechnet werden vom inkasso..
Mo, 12/02/2018 - 11:47
Patricia Bütler
Die Rechnung wurde beglichen, erst 3 Tage später kam der 1. Brief vom inkassobüro.
Mo, 12/02/2018 - 12:03
Eveline Gutmann
zum Zeitpunkt oder wurde die Rechnung später bezahlt. Es hat ja immer eine Zahlungsfrist.
Mo, 12/02/2018 - 15:55
Patricia Bütler
Leider später.
Di, 13/02/2018 - 11:20
Colette Rudin
Verlange mit eingeschriebenem Brief, den Nachweis über den entstandenen Schaden 😉 wirkt wunder.
Auf jeden Fall musst du diesen nur bezahlen, wenn du beim Inkassobüro eine Schuldanerkennung unterschrieben hast. Sonst nicht.
Mo, 12/02/2018 - 12:10
Martin Krumm
Ich denke über diesen Link wirst du klüger https://www.konsumentenschutz.ch/themen/zahlungsverkehr/verzugsschaden-i...
Mo, 12/02/2018 - 16:10
Willi Fröhlich
Inkasso muss einen Verzugsschaden beweisen.Ansonsten
Mo, 12/02/2018 - 23:29
Simone Toff Riederer
verzugszins, in der regel 5% ja. aber verzugsschaden nein. die schlagen ja immer nochmals soviel deauf, wie der rechnungsbetrag war oder noch mehr drauf. das ist nicht rechtens. leider schreiben die einem nachher immer wieder jahrelang an aufgrund dieses veezugsschadens. falls sie betreiben, rechtsvorschlag erheben. dann müssen die die forderung belegen und das können die nicht, da diese nicht rechtens ist
Mo, 12/02/2018 - 23:32
Alessandro Guidetti
Verlustschein.
Mi, 14/02/2018 - 10:30
Colette Rudin
Alessandro Guidetti wieso Verlustschein??
Mi, 14/02/2018 - 10:43
Alessandro Guidetti
Denn zahlsch gar nüt meh. Chunt immer druf ah wieviel schulde das mehr hät. Die inkassobüro mönd jo au lebe. Machet terror mit briefe und telefon. Wenns viel schulde sind privatkonkurs. Tabula rasa.
Mi, 14/02/2018 - 11:44
Colette Rudin
das ist nicht korrekt. Ein Verlustschein gibt es lediglich wenn nichts pfändbar ist. (zum Zeitpunkt) dieser ist aber 20 Jahre gültig.
Mi, 14/02/2018 - 11:58
Alessandro Guidetti
Gültig 19 jahre und 360 tag dann kann er verlängert werden
Mi, 14/02/2018 - 12:00
Alessandro Guidetti
Um 20 jahre. The law
Mi, 14/02/2018 - 12:01
Alessandro Guidetti
Mi cha au alles umschriebe. Mami papi. Ich schrieb ächli salopp aber isch so.
Mi, 14/02/2018 - 12:01
Colette Rudin
falsch. Gültigkeit 20 Jahre ab Ausstelldatum. Siehe Art. 149a SchKG
Mi, 14/02/2018 - 12:03
Alessandro Guidetti
Nein falsch än verlustschein kann wieder eingfordert werden vor 20 jahren.
Mi, 14/02/2018 - 12:04
Colette Rudin
Sag ich ja 😊 er ist 20 Jahre gültig und verjährt erst nach 20 Jahren ab Ausstelldatum
Mi, 14/02/2018 - 12:05
Colette Rudin
Alessandro Guidetti habe nie gesagt, dass er erst nach 20 Jahren wieder eingefordert werden kann 😉
Mi, 14/02/2018 - 12:06
Alessandro Guidetti
Nein er verjäht nicht. Neue betreibung und hupps nochmals 20 jahre. Aber wer will ewig leben.
Mi, 14/02/2018 - 12:08
Colette Rudin
ohhhhhh.... ein Gläubiger muss/kann 20 Jahre nicht neu betreiben! Er verjährt doch!!!! WENN DER GLÄUBIGER NICHTS MACHT. Lies doch bitte den Art. 149a SchKG.
Mi, 14/02/2018 - 12:09
Colette Rudin
Mi, 14/02/2018 - 12:09
Colette Rudin
So
Mi, 14/02/2018 - 12:18
Alessandro Guidetti
Nei praxis isch andersch. Nöd so naiv si. Ich chan jeder zyz ä neui betriebig ileite vor 20 jahr. Hani jo gseit 19 jahr und 364 täg. Hubs ä neui betriebig und weiter gehts. Hihi isch luschtig.
Mi, 14/02/2018 - 12:19
Alessandro Guidetti
Wichtig 20 jahr nöd übergo
Mi, 14/02/2018 - 12:22
Colette Rudin
Ich schaff uf dem und weiss demnach genau wie praxis isch 😊 du behauptisch er würdi nid verjöhre. Mach er aber, wenn dr Gläubiger nüt me macht. So isch es au gsetzlich greglet. und wenn er am 364 Tag betriebig wieder ileitet heisst no lang nid, dass es am 365 Tag bim BA achunt 😉 au das isch praxis 😉
Mi, 14/02/2018 - 12:23
Colette Rudin
360 Täg? 😉
Mi, 14/02/2018 - 12:24
Colette Rudin
ich ha am 03.01.2017 x Verlustchine gha wo neu betriebe worde sind, wo eusi Schuldner wunderbar Rechtsvorschlag händ chöne mache, will d'Forderig ebe verjöhrt gsi isch.
Mi, 14/02/2018 - 12:29
Alessandro Guidetti
Ah jetzt hör au uf. Gang uf betiebigsamt. Die sägets dir . Wenn dä gläubiger nüt macht. Denn gohts. Frechi
Mi, 14/02/2018 - 12:31
Colette Rudin
ich schaff ufem Betriebigsamt du schlaumeier 😉 und wenn dr Gläubiger die 20 Johr verpasst, cha er zwar betriebig ileite. Wenn dr Schuldner denn aber RV macht, het er kei Chance meh 😊
Mi, 14/02/2018 - 12:31
Alessandro Guidetti
Eingeschrieben kennsch. Zugestellt. Au wenns nöd abholsch. Zahl doch dis zügs
Mi, 14/02/2018 - 12:32
Colette Rudin
ohjeohje....es bringt nüt bi dir.
Mi, 14/02/2018 - 12:32
Alessandro Guidetti
Es verzögret sich
Mi, 14/02/2018 - 12:32
Colette Rudin
ich zahl mi züg sehr wohl. Ich begleit aber tag täglich Schuldner mit dene Aglägeheite. Achtung mit so ussage 😉
Mi, 14/02/2018 - 12:32
Alessandro Guidetti
Rudin chenni en polizist
Mi, 14/02/2018 - 12:36
Alessandro Guidetti
Tschulding duet mir leid. Sorry
Mi, 14/02/2018 - 12:40
Alessandro Guidetti
Bis aständig. Es git senig wos usnuzt. Und säng wo dri flüget. Immer korroekt und aständig. Liebi si. Und tschüss
Mi, 14/02/2018 - 07:26
Brigitte Moser
Nicht bezahlen...❗️
Mi, 14/02/2018 - 10:21
Mel Lave Linge
es gibt einen musterbrief vom konsumentenschutz. nicht bezahlen!
Mi, 21/02/2018 - 20:43
Patricia Bütler
Danke vielmals für üchi hilf.
De Beef hed sich erledigt. Mir müend gar nüd zahle, da de brief mit de zahlig überschritte hed.