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Frage bezüglich Alimente
Die Tochter meines Mannes aus 1. Ehe hat per 30.6. die Schule bzw. Ausbildung zur Grafikerin EFZ erfolgreich absolviert. Jetzt beginnt sie per 11. September eine Zusatzausbildung, welche unmittelbar mit der Erstausbildung zusammen hängt. Da müssen wir wieder 2 Jahre Alimente zahlen, das wissen wir. Müssen wir auch für die Überbrückungszeit, wo sie nichts macht 1.7. - 10.9. die vollen Alimente bezahlen?
Ich bin dankbar für jeden Rat.
Lg Sabrina
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Frage bezüglich Alimente
Die Tochter meines Mannes aus 1. Ehe hat per 30.6. die Schule bzw. Ausbildung zur Grafikerin EFZ erfolgreich absolviert. Jetzt beginnt sie per 11. September eine Zusatzausbildung, welche unmittelbar mit der Erstausbildung zusammen hängt. Da müssen wir wieder 2 Jahre Alimente zahlen, das wissen wir. Müssen wir auch für die Überbrückungszeit, wo sie nichts macht 1.7. - 10.9. die vollen Alimente bezahlen?
Ich bin dankbar für jeden Rat.
Lg Sabrina
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Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Miriam Zahout
Arbeitet sie denn in dieser zeit? Oder eoher bekommt sie in diesen 2 monaten geld?
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Sabrina Schaub
Nein, sie macht ausser Ferien nichts.
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Robert Schweng
Zitat:
"Ausbildung zur Grafikerin EFZ erfolgreich absolviert"
Was hindert Sie daran auch als Grafikerin zu arbeiten und so ihr weiteres Studium zu finanzieren? 😉
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Andrea Widmer
Naema, bleiben Sie bitte beim Thema. Die Frage ist ganz klar gestellt.
Sabrina, diesselbe Situation wie bei meinem Mann vor Jahren. Er musste nach der 1.Ausbildung keine Alimente mehr bezahlen. Bitte sicherheitshalber bei einem Anwalt erkundigen, denn ich weiss nicht, ob sich die Gesetze in der Zwischenzeit geändert haben.
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Iris Lütolf
Alimente sind bis zur abgeschlossenen ERSTausbildung. Da sie das efz hat besteht keine verpflichtung für weitere unterstützung (weis sich aus eigener erfahrung) hätte sie das efz nicht, ja dann müsste er weiterzahlen bis der erstabschluss in der tasche ist
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Walter Büchi
Sabrina Schaub die tochter ist volljährig und es besteht kein kontakt?
na dann:
"Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (BGE 129 III 375).
Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das noch in Ausbildung ist, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf um ungefähr 20 Prozent übersteigt (BGE 118 II 97)."
Mi, 27/09/2017 - 15:49
Simone David
Sali Sabrina Schaub . Da ich gerade in ähnlicher Situation bin mit meiner Tochter folgendes: das Gericht hat entschieden das die folgende Ausbildung zum EFZ als Erstausbildung gilt. Da sie schlussendlich das Ziel war und nich der Fähigkeitsausweis. Was also alles zur "Erstausbildung" gehört kann nur das Familien- oder Kreisgericht entscheiden. Falls die Kosten für eine Partei (Papi oder Mami) nicht tragbar sind, gibt es im Kt. St. Gallen das Stipendienamt. Dort könnte man sich auch informieren. Ich verstehe euren Ärger. Aber denkt daran; es ist sein Kind aud das er bestimmt irgendwann stolz ist. Auch wenn die Familie manchmal nicht auszuhalten ist, es ist und bleibt Familie.