Folgende Frage interessiert mich:
Ich habe infolge körperlicher Krankheit dem Arbeitgeber die Diagnose aus Gutwill- detailliert mitgeteilt, gleichzeitig mit zwei möglichen Prognosen, umgehend darauf hat er per Mail alle Mitarbeiter informiert, mit sämtlichen Details, das ist doch gesetzeswidrig oder? Auch wenn es nicht Geheimes ist, finde ich, geht ein solches Verhalten trotzdem nicht. Die Mitarbeiter mussten zwar über meine kurzzeitige Abwesenheit in Kenntnis gesetzt werden, aber nicht mehr. Gibt es hiefür einen Gesetzesartikel, ich wäre froh um Eure Hinweise diesbezüglich.

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Kommentare

Luca Petrarca

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Auch ein Arbeitgeber unterliegt der Schweigepflicht!

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Ursula V Frisch

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Ja ich weiss, deswegen reiner Gutwill und dann meine Empörung. Gibt es einen Artikel, auf den ich mich anlehnen könnte.

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Monique Schmidli-Rieder

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Wenn das Verhältnis gut ist zu deinem Chef, dann sag ihm das unter 4 Augen, dass diese Info eigentlich nur für ihn gewesen wäre und du nicht ganz so erfreut darüber bist dass er das ganze Geschäft darüber informiert hat.
Ich nehme an, dass er damit erreichen wollte, dass deine Arbeitskollegen Rücksicht auf dich nehmen. Vielleicht hat es ihn getroffen dass eine Mitarbeiterin so etwas durchstehen muss? Und er hat es eigentlich nur gut gemeint.
Wie gesagt, sag es ihm, auch als kleinen Wink bezüglich Datenschutz, ändern kann man es jetzt sowieso nicht mehr..... Ausser du kennst die Men in Black ?

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Manuel Schranz

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Persönlichkeitsverletzung Art 28 ZGB

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Ursula V Frisch

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Stimmt, die Zeit ganz vergessen, aber ein Artikel wäre wichtig.

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Matt P. A. Müller

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Liebe Ursula Frisch,
in casu ist Art. 328 OR anwendbar. Dieser Art. verlangt, dass der AG die Persönlichkeit des AN schützt und achtet. In casu könnte es sich hier um persönlichkeitsverletzende Äusserungen handeln. Es bleibt aber abzuklären, ob der AG im Interesse des Unternehmens und der anderen Mitarbeitenden gehandelt hat (schutzwürdige Interessen Dritter).

LG

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Manuel Schranz

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Nein das reicht nicht als Rechtfertigung, Matt P. A. Müller

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Matt P. A. Müller

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328 konkretisiert mE in diesem Fall 28 ZGB. Ist in Verbindung mit 28 anzurufen (Klage aus Vertrag). Bei Klagebegehren Art. 28a anzuwenden (nat auch zivilrechtl. möglich).

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