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Eine anonyme Frage:
Eine Freundin von mir lebt seit kurzem am Existenzminimum. Sie erhält kein Geld vom Sozialamt aber ihr Lohn ist nicht mehr als sie vom Sozialamt erhalten würde. Aufs Sozialamt gehen möchte sie auf keinen Fall... Die Frage ist nun ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung für die Krankenkasse hat. Auf der Homepage der SVA St. Gallen steht, dass das Reineinkommen des Jahres 2014 abgeschaut wird und anhand dessen berechner wird.
Nun fragen wir uns was eine Prämienverbilligung dann bitte bringt wenn Einkommen von vor 2 Jahren berechnet wird? Da hatte sie noch genug Geld und sicher keine IPV zugute... Aber JETZT hat sie kaum Geld, und soll nichts kriegen weils ihr im 2014 noch gut ging?
Machen wir einen Denkfehler oder ist das wirklich so das nicht die aktuelle Situation beachtet wird?
Es betrifft die Stadt St. Gallen.
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Eine anonyme Frage:
Eine Freundin von mir lebt seit kurzem am Existenzminimum. Sie erhält kein Geld vom Sozialamt aber ihr Lohn ist nicht mehr als sie vom Sozialamt erhalten würde. Aufs Sozialamt gehen möchte sie auf keinen Fall... Die Frage ist nun ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung für die Krankenkasse hat. Auf der Homepage der SVA St. Gallen steht, dass das Reineinkommen des Jahres 2014 abgeschaut wird und anhand dessen berechner wird.
Nun fragen wir uns was eine Prämienverbilligung dann bitte bringt wenn Einkommen von vor 2 Jahren berechnet wird? Da hatte sie noch genug Geld und sicher keine IPV zugute... Aber JETZT hat sie kaum Geld, und soll nichts kriegen weils ihr im 2014 noch gut ging?
Machen wir einen Denkfehler oder ist das wirklich so das nicht die aktuelle Situation beachtet wird?
Es betrifft die Stadt St. Gallen.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Josy Schimke
Also ich habe dieses Jahr auch Prämienverbilligung beantragt - wurde abgelehnt, da das Einkommen von 2014 zu Rate gezogen wird.
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Carolin Metzler
Also, du hast keinen Denkfehler und ich verstehe das Problem.
Allerdings ist dieses Vorgehen zulässig - der Kanton ZH stützt sich zum Beispiel auf die letzte Veranlagung (was bei mir z. Bsp. auch 2014 ist und dazu führt, dass ich noch profitiere, obwohl ich heute über den Limiten bin). ich kann nachvollziehen, dass es nicht sehr sinnvoll erscheint - die Frage ist aber, was die Alternative wäre.
Im KVG Art. 65 ist nur geregelt, dass es eine entsprechende Vergünstigung durch die Kantone geben muss, allerdings sind keine Details zu den Voraussetzungen geregelt. Ich habe leider für SG auch keine gesetzliche Regelung gefunden, gehe aber davon aus, dass dort etwas entsprechendes steht.
Generell: Die IPV ist kantonal geregelt - sowohl die Höhe der Verbilligung als auch die Voraussetzungen variieren entsprechend (nur um jeglichen Diskussionen vorzubeugen).
Fazit: Ich verstehe aus Sicht des Bezügers, dass es als störend empfunden wird, aus Sicht des Kantons macht es aber Sinn, da nur so die "Bedürftigkeit" anhand das Faktors "steuerbares Einkommen" kontrolliert werden kann.
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Nadia Fiordellisi
leider war das bei mir auch so... musste 1jahr durchbeissen
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Carolin Metzler
Hier noch etwas, was ich zum Gesetz SG gefunden habe:
Neu gilt das «vorletzte» Jahr
In der Junisession muss der Kantonsrat aber zuerst einen Gesetzesnachtrag zum Thema behandeln. Dies, weil die bisherigen Bestimmungen zur Berechnung des Anspruchs unklar sind. Laut Gesetz gilt bislang die «letzte definitive» Steuerveranlagung als Grundlage. Eine bezugsberechtigte Person verlangte deshalb, es müsse in ihrem Fall die bereits vorliegende Steuereinschätzung des Vorjahres als Grundlage genommen werden – nicht jene des vorletzten Jahres, wie es die Sozialversicherungsanstalt handhabt. Das St.Galler Verwaltungsgericht gab ihr recht. Nun soll das Gesetz unter anderem in diesem Punkt revidiert werden: Neu wird das «vorletzte» Jahr als Berechnungsgrundlage festgeschrieben.
(http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/ostschweiz/tb-os/Die-Auswirkung-ist-sk...)
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Carolin Metzler
So, wer suchet der findet... hier die gesetzliche Grundlage Art. 12 Abs. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung:
"Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht[12] ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für😚
a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration;
b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung. "
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Rebekka von Niederhäusern
Vor vielen Jahren hatte ich prämienverbilligung zugute. Ich hätte dann gemäss Rücksprache mit diesem Amt ein Gesuch gestellt. Habe dann per sofort das Geld erhalten. War jedoch kt. Bern. Hast du beim Amt schon angerufen?
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Carolin Metzler
Wenn sie im 2014 "zuviel" verident hat, bringt das nichts... gibt nen rechner auf der seite vom kanton
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Fiu Sun
Au ende Jahr Selbstbehalt erhöhen und so zahlt Sie nur noch 3 M so viel. Ganz wechseln in eine Günstigere. Bei hohen Rechbungen Ratenzahlung vereinbaren.
Fr, 02/06/2017 - 14:34
Annelise Schnyder
Sie kann bei der gemeinde ein formular für die deklaration des tieferen einkommens holen. Die verändrung sollte nicht länger als sechs monate her sein. Wenn sie aus dem kanton aargau ist kann ich ihr eine tel.-nr. geben für kurzfristige hilfe.