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eine anonyme Frage:
bei einem zinslosen Darlehen (Verwandtschaft) wurde es im nachhinein( ca. einem Jahr) noch schriftlich gemacht. Weil es die Schwiegermutterso wollte ? Ab welchem Datum gilt der Vertrag. Ab dann als wir es bekommen haben oder ab dem Zeitpunkt wo es schriftlich festgehalten wurde?
..... leider ist der Schwiegervater gestotben. Er wollte seiner Tochter noch was mit warmen Händen geben. Kann die Schwiegermutter das zinslose Dahrlehen einfach kündigen? Oder ist es als Erbvorbezug oder Schenkung anzusehen. Schwiegervater wollte das Geld nie zurück deshalb auch keine Zinsen..
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eine anonyme Frage:
bei einem zinslosen Darlehen (Verwandtschaft) wurde es im nachhinein( ca. einem Jahr) noch schriftlich gemacht. Weil es die Schwiegermutterso wollte ? Ab welchem Datum gilt der Vertrag. Ab dann als wir es bekommen haben oder ab dem Zeitpunkt wo es schriftlich festgehalten wurde?
..... leider ist der Schwiegervater gestotben. Er wollte seiner Tochter noch was mit warmen Händen geben. Kann die Schwiegermutter das zinslose Dahrlehen einfach kündigen? Oder ist es als Erbvorbezug oder Schenkung anzusehen. Schwiegervater wollte das Geld nie zurück deshalb auch keine Zinsen..
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Loona Stella
Eine logische schlussfolgerung wäre ja dass das darlehen nicht kündbar ist wenn es im vertrsg nichts von eiker kündigungsfrist hat. Somit kann sie es meines erachtens nach entweder freiwillig aufheben und euch die schuld erlassen oder ihr nüsst beide einverstanden sein mit der "kündigung" was sich dann jedoch in form eines neuen,ersetzenden vertrsges zeichnet der eine andere Frist hat ansonsten kann der vertrsg nicht einfach so aufgehoben werde
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Isa Bela in diesem Forum immer CH... und zum Thema wusste ich nicht: nachschauen
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Loona Stella
Ich habe bewusst such nicht gesagt dass ich es wisse sondern dass es für mich eominen logischen gedanlengang ist...ajer dann wohl nicht richtig^^
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
logik ist auch relativ... es ist keine Kündigung abgemacht, also kann das Darlehen nicht gekündigt werden und ist daher de facto eine Schenkung (wenns einfach nie zurückgezahlt wird)... gott sei dank nicht....
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Für die Qualifikation als Schenkung / Erbvorbezug wäre ein Indiz die Deklaration in den jeweiligen Steuererklärungen.