Ein Bekannter ging in ein Warenhaus, kaufte Socken, Jacke etc. Eine Krawatte legte er der Verkäuferin ebenfalls hin. Die Verkäuferin (eine Blondine) packte alles in einen Sack. Als mein Bekannter zuhause ankam, merkte er, dass die Krawatte nicht auf dem Kaufbeleg aufgeführt ist und sie somit nicht bezahlt wurde. Ist er verpflichtet, das Warenhaus über diesen Umstand zu informieren?

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Kommentare

Heike Sopra Di Muro

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Ich liebe solche Raetsel ??

Ich denke rein rechtlich gesehen ja!! Der Kaeufer muesste eigentlich zuerueck.. Den es ist nur ein einseitiger Kaufvertrag zustande gekommen.. Theoretisch koennte er jedoch in dem Kaufhaus anrufen und bescheid geben.. Wenn z.B dee Verkaufer aus "Good will" sagt: Es geht aufs Haus.. Ist alles abgeschlossen... Kaufvertrag beendet in dem Sinn! Aber ich kann total falsch liegen.

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Manuel Schranz

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ok. 1.) Zivilrechtlich: sehe es so, dass das Warenhaus die Krawatte zurückfordern könnte. Mein "Bekannter" hat aber keine privatrechtliche Pflicht dies zu melden. Das Einpacken liegt im Risikobereich der Blondine bzw. des Warenhauses 2.) Strafrechtlich: Kein Diebstahl, weil zum Zeitpunkt der Handlung kein Vorsatz, d.h. keine Absicht gegeben war. Meinen Bekannten trifft keine Garantenpflicht, die beim Unterlassen der Meldung zum Tragen käme.

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Heike Sopra Di Muro

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Manuel Schranz Ah ja dann wieder was dazu gelernt 😉 Danke

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Manuel Schranz

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Aber Achtung: Drei Juristen, drei Meinungen 😉

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Heike Sopra Di Muro

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Manuel Schranz Stimmt auch wieder ?

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Manuel Schranz

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bin immer wieder fasziniert/irritiert/konsterniert/verblüfft, was meinen Kollegen alles an Antworten einfällt ?

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Cornelia Wenger

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Falls Deinem Bekannten die Verkäuferin gefallen hat, sollte er die Krawatte unbedingt zurück bringen. ?

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