Die Frage ist so gut, ich stelle sie mal hier rein.

Ich war beim Optiker weil meine Brillengläser verkratzt sind. Da ich eine Versicherung habe die 80 % der Kosten übernimmt hält sich der von mir zu zahlende Betrag im Rahmen.

In der ersten Berechnung seitens des Mitarbeiters hatte er sich verrechnet und die Zahlen um 15% nach oben korrigiert.

Nun rief mich das Optiker Geschäft an und teilte mir mit das der Mitarbeiter sich nochmals verrechnet hat. Nun wäre der Betrag 100% höher wie ich schlussendlich im Auftrag schriftlich bestätigt bekommen habe.

Wer kommt nun für den Differenzbetrag auf, wer steht in der Pflicht, Optiker oder Kunde?

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Kommentare

Claudia Burkart

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Ist niergens vermerkt wieviel Prozent es über die Offerte gehen darf? bei uns ist es auf dem Kostenvoranschlag vermerkt es dürfe de Betrag von 15% nicht übersteigen.

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Patrick L. Surber

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Steht auf der Offerte, dass Preisänderungen vorbehalten sind? Die Faustregel ist, dass man so 10% Abweichung akzeptieren muss. In diesem Fall ist der deutlich höhere Preis wahrscheinlich nicht gerechtfertigt.

http://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/rechtsfragen/kaufrecht/...

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Robert Schweng

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Di Pre ich würde hier mal den Brachenverband der Optiker um Vermittlung bitten, wenn Sie sich mit dem Optiker nicht einigen können. Eine Differenz von 100% muss man wohl kaum hinnehmen ?

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Dominique Treskavec

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haben die vielleicht nur 1 glas verrechnet anfangs anstatt 2?

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Carinè von Rivière

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Im normalen darf der Schluss Betrag gegenüber einer Offerte bei 20% liegen.
Das würd ich dem Optiker sagen man darf erwarten das er Fachkräfte beschäftigt die kalkulieren können.

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Christian Twer

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war das ein verbindlicher Kostenvoranschlag? Kostenvoranschläge mit fixen Preisen oder pauschale Offerten sind verbindlich. Hier muss ein Auftraggeber eine Überschreitung nicht akzeptieren. Nur wenn ausserordentliche Umstände eintreten, kann es zu Kostensteigerungen (10% bis max. 15%) kommen. Wenn man sich "verkalkuliert" dann ist das Dummheit und dafür gibt es nichts - ausser es handelt sich um einen für den Kundne erkennbaren Tipp- oder Rechnungsfehler - das darf korrigiert werden.

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Christian Twer

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Claudia Wild

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Ist denn überhaupt schon waa gemacht worden? Wenn nein kann er sich schon auf einen wesentlichen Irrtum stützen.

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