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Das ist ein Ausschnitt aus einer E-Mail von meinem Arbeitgeber als ich gemeldet habe dass meine Tochter krank ist.
Ich glaube zu wissen dass man pro Krankheitsfall (mit Attest vom Kinderarzt) 3 Tage Zuhause bleiben kann um das kranke Kind zu betreuen und somit auch die Lohnfortzahlung gewährleistet ist.
Kann er dafür Urlaubstage streichen oder kann das prozentual von seiner Seite von meinen Urlaubstagen abgezogen werden?
Weiss da irgendjemand Bescheid?
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Das ist ein Ausschnitt aus einer E-Mail von meinem Arbeitgeber als ich gemeldet habe dass meine Tochter krank ist.
Ich glaube zu wissen dass man pro Krankheitsfall (mit Attest vom Kinderarzt) 3 Tage Zuhause bleiben kann um das kranke Kind zu betreuen und somit auch die Lohnfortzahlung gewährleistet ist.
Kann er dafür Urlaubstage streichen oder kann das prozentual von seiner Seite von meinen Urlaubstagen abgezogen werden?
Weiss da irgendjemand Bescheid?

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Kommentare
Mi, 13/02/2019 - 11:29
Robert Schweng
Eveline Gutmannhttps://www.beobachter.ch/arbeit/arbeitsrecht/arbeitsrecht-bekommt-man-f...
Birgit Rechsteiner es ist aber auch wichtig zu wissen, dass nicht die Meinung ist, jedesmal einfach 3 Tage einzuziehen - sondern dass sich die Eltern auch mal abwechseln und ganz wichtig: es sind maximal 3 Tage um so schnell wie möglich jemanden zu finden, der das Kind / die Kinder pflegen kann...
Anna Suela Müller Birgit Rechsteiner ja klar, um das geht es ja auch gar nicht. normalerweise ist sie
in der kita wenn ich arbeite und einen plan b habe ich in der regel auch. teilweise hole ich die tage auch nach wenn die möglichkeit besteht sie an meinen eigentlich freien tagen betreuen zu lassen.
Birgit Rechsteiner Ich finde, es ist ein Geben und Nehmen... Für Firmen ist es nicht immer so einfach, so Fehlzeiten zu überbrücken - die Kosten sind meist echt horrend. Klar wollen die das dann nicht einfach so übernehmen.
Übrigens ist es auch noch eine Frage, wie alt das Kind ist...
Mirjam Locher-Heuberger Nein, es ist nicht zulässig, dass Sie dafür Ferientage geben müssen. Sie haben aber die Verpflichtung, so bald als möglich eine Betreuung zu organisieren.
Im geposteten Link steht alles Wesentliche.
Andreas Thanner Viele Antworten wurden hier schon gegeben die im Grundsatz stimmen. ich möchte jedoch gerne noch den "Sinn" hinter dieser gesetzlichen Bestimmung erläutern um aufzuzeigen, dass die Grenzen nicht vollends schwarz/weiss sind.
Das Gesetz geht davon aus, dass die familiären Interessen in diesem Falle über dem Interesse des AGs stehen. Somit haben diese Vorrang. Nun ist zu klären, wie lange ein solcher Vorrang besteht bis das ganze Verhältnis im Ungleichgewicht steht. Dazu gibt es keinen Bundesgerichtsentscheid und die Gerichte urteilen hier ebenfalls nicht alle eindeutig.
Es ist unbestritten, dass Kinder in einem gewissen Alter UND bei gewissen Krankheiten/Unfällen nicht alleine gelassen werden können. Unbestritten ist ebenfalls, dass nicht alle Eltern immer einen Plan B und Plan C bereit liegen haben, um jegliche Ausfälle am Arbeitsplatz abzusichern. Trotzdem ist es so, dass diese 3 Tage nur (!) Richttage darstellen und keinesfalls als absolut gültige Inanspruchnahme darstellen! Diese 3 Tagen dienen - nach strenger Auslegung - in 1. Linie zur Organisation einer Pflege und in 2. Linie zur Pflege des Kindes. Sobald eine Alternative vorhanden ist muss (!) der Elternteil wieder beim Arbeitsplatz erscheinen. Das ist dann der Punkt, an dem das Verhältnis kippt.
Ein weiteres Kapitel ist die Bezahlung: Das Gesetz unterscheidet stark zwischen "Anrecht auf Freizeit" und "Bezahlung ebendieser Freizeit". Die ersten drei Tage gelten generell als bezahlt. Weitere Tage können bereits zu Problemen führen.
Da in der Praxis solche Fälle in 99.9% zwischen AG und AN geeinigt wird und sich, wenn überhaupt, nur ein Regionalgericht damit befassen muss, sind wir juristisch auf Glatteis.