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Das ich mich hier angemeldet habe geschieht nicht ohne Grund.
Der Fall ist etwas komplizierter und eventuell auch von grösserer Tragweite.
Ich schildere erst einmal die Situation.
wir sind eine kleine Gemeinde gewesen bis Anfang des Jahres dann stimmte die Mehrheit einer Eingemeindung in die nächst Grössere Gemeinde zu, wohl ob der Verlockung eines niedrigeren Steuerfusses und einem nicht unerheblichen Druck des Kantons.
Viele warnende Stimmen wurden nicht zu Wort kommen lassen und so nicht gehört.
Jetzt ein gutes dreiviertel Jahr später bewahrheitet sich nun aber das was eben nicht gehört wurde die ersten Rechnungen der neuen grossen Gemeinde flattern ein und sind gut doppelt so hoch wie zu Zeiten der alten kleinen Gemeinde.
Was macht also der kluge Wirt setzt sich mit der Gesetzgebung der neuen Gemeinde auseinander, besorgt sich die Gesetztes Texte und stolpert über einen kleinen wohl der Eile geschuldeten Fauxpas.
Die Verfassung der neuen grossen Gemeinde listet im Artikel eins Abs (b) die zu Ihr gehörenden Gemeinden oder Dörfer auf.
Verständlich für mich gilt eben diese Verfassung also für das Gemeindegebiet und alle darauf aufbauenden Gesetzgebungen.
Jetzt kommt aber der Fehler wir als eingemeindetes Dorf stehen nicht in der Verfassung wurden also dort nach der Eingemeindung gar nicht aufgenommen.
Die Frage welche ich habe:
Muss über eine Verfassungsänderung in einer Gemeinde Abgestimmt werden, muss dies vom Kanton genehmigt werden und wenn wir als Dorf nicht in der Verfassung stehen befinden wir uns demnach in einem Rechtsfreiem Raum?
Vielen Dank für die Ideen und Anregungen mit diesem leicht komplizierten Thema
René
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Das ich mich hier angemeldet habe geschieht nicht ohne Grund.
Der Fall ist etwas komplizierter und eventuell auch von grösserer Tragweite.
Ich schildere erst einmal die Situation.
wir sind eine kleine Gemeinde gewesen bis Anfang des Jahres dann stimmte die Mehrheit einer Eingemeindung in die nächst Grössere Gemeinde zu, wohl ob der Verlockung eines niedrigeren Steuerfusses und einem nicht unerheblichen Druck des Kantons.
Viele warnende Stimmen wurden nicht zu Wort kommen lassen und so nicht gehört.
Jetzt ein gutes dreiviertel Jahr später bewahrheitet sich nun aber das was eben nicht gehört wurde die ersten Rechnungen der neuen grossen Gemeinde flattern ein und sind gut doppelt so hoch wie zu Zeiten der alten kleinen Gemeinde.
Was macht also der kluge Wirt setzt sich mit der Gesetzgebung der neuen Gemeinde auseinander, besorgt sich die Gesetztes Texte und stolpert über einen kleinen wohl der Eile geschuldeten Fauxpas.
Die Verfassung der neuen grossen Gemeinde listet im Artikel eins Abs (b) die zu Ihr gehörenden Gemeinden oder Dörfer auf.
Verständlich für mich gilt eben diese Verfassung also für das Gemeindegebiet und alle darauf aufbauenden Gesetzgebungen.
Jetzt kommt aber der Fehler wir als eingemeindetes Dorf stehen nicht in der Verfassung wurden also dort nach der Eingemeindung gar nicht aufgenommen.
Die Frage welche ich habe:
Muss über eine Verfassungsänderung in einer Gemeinde Abgestimmt werden, muss dies vom Kanton genehmigt werden und wenn wir als Dorf nicht in der Verfassung stehen befinden wir uns demnach in einem Rechtsfreiem Raum?
Vielen Dank für die Ideen und Anregungen mit diesem leicht komplizierten Thema
René
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Hallo Rene, in welchem Kanton wohnst du denn?
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Rene Reimers
Graubünden Entschuldigung hatte ich vergessen 😊 und die Gemeinde mag ich noch nicht sagen falls das wirklich heikel ist.
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Kein Problem soweit.. aber ich schau eben mal in der Kantonsverfassung 😊
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Also mal gemäss Kantonsverfassung GR folgendes:
Art. 63 Zusammenschluss
Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
Art. 65 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.
Gemeindegesetz Kanton GR:
Art. 96
II. Besondere Aufsichtsbefugnisse
1. Genehmigung von Gemeindeerlassen
1. Der Erlass und die Änderung von Gemeindeverfassungen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
2. …
3. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinde[13].
4. Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde nicht aus.
--> also die Änderung von Gemeindeverfassungen müssen von der Regierung genehmigt werden. Allerdings wird es ja für den Zusammenschluss ein Gesetz geben... Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass ihr euch im rechtsfreien Raum befindet, da ja das Gesetz über den Zusammenschluss angenommen worden ist. Ich bin allerdings mit diesem Fazit nicht sicher, da öffentliches Recht bei mir schon etwas arg lang zurückliegt und lasse mich daher gerne korrigieren.