Darf ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis schreiben das man Wegen Schwangerschaft und Krankheit einen Zeitraum vor beenden des Verhältnisses gefehlt hat?

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Kommentare

Serkan Baskin

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Sofern das Verhalten Dritter für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses relevant war (z.B. Schwangerschaft der Frau), gehört dies nicht in das Arbeitszeugnis, kann aber mit Erlaubnis oder auf Wunsch des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. (Quelle: Stellenwechsel und Entlassung - Handbücher für die Anwaltspraxis / http://www.advocat.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/roland_mueller... - Seite 17, Artikel 5.48)

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Carolin Metzler

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Ein Bundesgerichtsurteil vom 06. September 2010 hielt fest, dass Krankheiten von Arbeitnehmern im Arbeitszeugnis zu erwähnen sind, sofern diese für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn eine Krankheit erheblichen Einfluss auf die Leistung und/oder das Verhalten eines Arbeitnehmers hat, oder wenn eine Krankheit die Eignung zum Job in Frage stellt (und deshalb einen sachlichen Grund für eine Kündigung bilden würde).

Ebenfalls zu erwähnen sind längere krankheitsbedingte Unterbrüche der Arbeitstätigkeit, die im Verhältnis zur Anstellungsdauer beachtlich sind (d.h. nicht die Länge der Krankheit an sich ist entscheidend, sondern das Verhältnis zwischen Ausfall und Anstellungsdauer). Grund dafür ist, dass ohne den Hinweis auf diesen Ausfall beim neuen Arbeitgeber ein falscher Eindruck über die Dauer der Berufserfahrung des Arbeitnehmers entstehen könnte.

Im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen sind dagegen geheilte Krankheiten, welche am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehen und damit die Beurteilung von Leistung und/oder Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr betreffen.

(BGE 136 III 510)

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