Danke für die Aufnahme. Ich hab gleich eine Frage:
Wir haben der Firma XY einen Auftrag erteilt. Dazu hat sie Subunternehmen engagiert. Mit der Auftragserfüllung sind wir zufrieden. Wir haben der Firma XY einen kleineren 2. Auftrag erteilt. Mit dieser Arbeit sind wir nicht zufrieden. Mein Mann hat bereits Kontskt zum Chef. Wir warten auf eine Begutachtung seinerseits und einen Vorschlag zur Ausbesserung. Nun wäre bald die Gesammtzahlung fällig. Was mache ich jetzt? Gar nicht zahlen bis alles so wie gewünscht? Nur den 1. Auftrag zahlen? Alles zahlen und hoffen dass der 2. Auftrag noch zu unsern Vorstellungen erledigt wird?

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Kommentare

Carolin Metzler

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(admin) geht es um Aufträge oder um Werkverträge (Unterscheidung relevant fürs Obligationenrecht)

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Jasmin Hauser

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Ui. Als Laie versteh ich den Unterschied nicht ganz?.

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Jasmin Hauser

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Es geht darum, dass eine Abschlusskante bei einer Terrasse gemacht wurde. Das Blech wurde durch die Firma xy angebracht. Mit dem Blech ist alles in Ordnung aber die Arbeitsausführung entspricht nicht unseren Wünschen. Es wurde nicht sauber gerabeitet und für den Betrag den es kostet haben wir eine bessere Arbeit erwartet.

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Karin Fo

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(Admin) es handelt sich um einen Werkvertrag

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Jasmin Hauser

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Danke. Solangsam versteh ichs ?

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Claudia Wild

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Den fertigen Auftrag zahlen und beim anderen auf Erfüllung warten.

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Carolin Metzler

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Auf welcher rechtsgrundlage?

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Carolin Metzler

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Und erfüllt worden ist ja

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Jasmin Hauser

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Dann zahlt man den vollen Preis trotzdem man nicht zufrieden ist?

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Carolin Metzler

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bezieht sich das auf mich? das hab ich nicht gesagt - ich möchte einfach eine juristisch korrekte Antwort... und "beim anderen auf Erfüllung warten" kannst du nicht mehr, weil ganz grundsätzlich erfüllt wurde--> Arbeit (wenn auch nicht so, wie du dir das vorgestellt hast) erledigt. Also warten wir mal, was Claudia Wild noch ausführt 😉

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Claudia Wild

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Sorry war noch unterwegs. Also der Werksvertrag gilt dann als erfüllt wenn beide Ihre Leistung erfüllt haben. Ein offensichtlicher Mangel ist dabei keine Leistungserfüllung. OR 363 sagt dass der Unternehmer sich für die Herstellung eines Werkes verpflichtet - natürlich so wie abgemacht. Deshalb gilt das wohl hier nicht als Werkserfüllung bei dem der Betrag schon geschuldet ist.

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Carolin Metzler

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Ist die frage, ob 'nicht die Qualität, die wir für das geld erwartet haben' ein offensichtlicher mangel ist... Eine lediglich unsauber ausgeführte arbeit ist für mich nicht automatisch eine nicht- sondern eher eine shlechterfüllung (wenn überhaupt, je nach ausprägung)

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Claudia Wild

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Was selbst dann berechtigt vorerst nur das Material und nicht die Arbeit zu bezahlen 😉

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Carolin Metzler

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Aber eben immerhin das Material😉

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Mladen Djokic

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Da es sich um einen weniger gravierenden Mangel handelt, darfst du einen Teil des Rechnungsbetrags zurückbehalten.
Würde ich an deiner Stelle jedoch nicht tun, da bereits jemand zur Begutachtung bestellt wurde.
Die Rüge des Mangels muss sofort geschehen. Deshalb hoffe ich, dass ihr den Mangel nicht erst nach Tagen/Wochen gerügt habt.
Falls im Werkvertrag ein Verweis auf die SIA 118 Norm besteht würde sich die Rügepflicht zu deinem Vorteil verändern (schau doch bitte mal im Vertrag nach ?). Auf jeden Fall musst du dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen. Du darfst also nicht einfach den Rechnungsbetrag kürzen ohne ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren, sonst kann er die Zahlung gerichtlich einfordern.

Hier eine Artikel dazu und zu den möglichen Schritten, falls auch die Nachbesserung nicht mängelfrei ist: https://www.comparis.ch/immobilien/news/2014/07/handwerkerpfusch-rechte....

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Bubu Sandra

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grundlegend or noche luege unter werksvertrag und dert hets e Klause betreffend unsachgemässer usfüährig .....

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