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Bezüglich Arbeitsrecht habe ich eine Frage..
Bis 29. Oktober 2017 habe ich bei einer Gemeindekanzlei als Sachbearbeiterin gearbeitet. Ab 30. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 bin ich infolge eines Burnouts krankgeschrieben.
Die Kündigung habe ich Ende Februar erhalten und bin ab Juni 2018 arbeitslos.
Auf der letzten Lohnabrechnung wurden mir 3.5 Ferientage vom letzten Jahr ausbezahlt. Im Jahr 2018 wurden mir sämtliche Ferien gestrichen.
Gemäss Personalreglement wird eine Kürzung von 1/12 der Ferien nach drei Monaten Krankheitsausfall im Kalenderjahr gemacht.
Nun zu meiner Frage, da es zwei Jahre betrifft, können mir sämtliche Ferien im 2018 gestrichen werden?
Ist dies korrekt?
Vielen Dank für die Antwort.
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Bezüglich Arbeitsrecht habe ich eine Frage..
Bis 29. Oktober 2017 habe ich bei einer Gemeindekanzlei als Sachbearbeiterin gearbeitet. Ab 30. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 bin ich infolge eines Burnouts krankgeschrieben.
Die Kündigung habe ich Ende Februar erhalten und bin ab Juni 2018 arbeitslos.
Auf der letzten Lohnabrechnung wurden mir 3.5 Ferientage vom letzten Jahr ausbezahlt. Im Jahr 2018 wurden mir sämtliche Ferien gestrichen.
Gemäss Personalreglement wird eine Kürzung von 1/12 der Ferien nach drei Monaten Krankheitsausfall im Kalenderjahr gemacht.
Nun zu meiner Frage, da es zwei Jahre betrifft, können mir sämtliche Ferien im 2018 gestrichen werden?
Ist dies korrekt?
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Kommentare
Do, 24/05/2018 - 15:30
Robert Schweng
Andreas Thanner Bei welcher Gemeinde waren Sie denn angestellt? Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht entspricht in einigen Punkten nicht dem nach OR. Gemäss OR würden Ferien ab dem 2. vollen Krankheitsmonat jeweils um 1/12 gestrichen. Dann wäre es logisch, wenn Ihnen für das Jahr 2018 keine Ferien angerechnet werden.
Der genaue Wortlaut bezüglich der Ferienkürzung wäre wichtig zu wissen.
Birgit Rechsteiner 1. Waren die 3.5 Tage wirklich für das letzte Jahr
2. Berechnung Kürzung der Ferien ist wie folgt:
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Welche Grundsätze in der Schweizer Rechtspraxis gelten.
Da es bei dir im Reglement steht nach Wartefrist von 3 Monaten dürften Sie dir den ersten Monat 2018 nicht wirklich streichen - hättest also noch 1/12 Anteil zu Gute...
3. überlege mal - wenn du nicht arbeitest - willst du noch Ferien beziehen?