Bei Stellenausschreibungen steht ja oft das Bewerbungen in Papierform nicht zurück gesendet werden.

Ich habe gelernt das man diese zurück senden muss, da sie dem Bewerber gehören. Was stimmt jetzt ?

Danke

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten:

Kommentare

Jasmin Steffen

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Genau grundsätzlich muess mers zrugg schicke .... drum stönd so Text drin das man es nicht mehr zurückschicken wird nur elektronische bewerbung z.b.
macht heute ja auch Sinn der Umwelt zuliebe ?
Ist ganz klar eigentum aber eben ....

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Méli Margrith Theintz

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Aber wo isch das greglet!?

1
Durchschnitt: 1 (1 Stimme)

Daniela Samu

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Meist steht ja klipp und klar NUR ONLINE BEWERBUNGEN ERWÜNSCHT.
Wer dann trotzdem papier bewerbungen schickt selbst schuld eigentlich oder !? Mehr als schreiben die wollen kein papier können sie ja nicht.

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Robert Schweng

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Nein die müssen nicht zurück gesendet werden.
Zitat:"Der Bewerber hat einen rechtlichen Anspruch auf die kostenfreie Rücksendung der persönlichen Bewerbungsunterlagen, bis auf das Motivationsschreiben, dieses darf das Unternehmen behalten. Ausgenommen von der Rücksendepflicht sind Spontan-/Blindbewerbungen und wenn im Stellenbeschrieb darauf hingewiesen wird, dass die Unterlagen nicht retourniert werden."
Quelle:
http://www.suedostschweizjobs.ch/ratgeber/517/muss-man-mir-meine-unterla...

5
Durchschnitt: 5 (1 Stimme)

Franz Xaver Müller

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Näme mich Wunder auf welchen Artikel im OR oder wo auch immer sich solche Behauptungen beziehen? Mir ist das in jedem Fall nicht logisch, dass man Bewerbungen zurückschicken muss. Höchstens könnte ich mir noch die Aufbewahrungspflicht vorstellen, dann kann der Bewerber die Abholen kommen... ich finde solche Behauptungen doof, ohne sie mit Quellenhinweisen zu untermauern

2
Durchschnitt: 2 (1 Stimme)

Robert Schweng

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

(Laie)Franz Xaver Müller Eigentlich steht in Art. 328bOR der AG darf die Daten nur bearbeiten. Aber sehen Sie den Hinweis im Inserat, dass Unterlagen nicht zurück geschickt werden einfach wie eine AGB, die sie akzeptiert haben und die können vom OR abweichend sein ! 😉
Zur Aufbewahrungspflicht hier eine Quelle:
https://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00153/00393/00394/index.html?la...

5
Durchschnitt: 5 (1 Stimme)

Archiv