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Bankgeheimnis:
Kann das Betreibungsamt, Sozialamt oder Steueramt bei einer Bank nachfragen, ob die/der jenige/jeniger ein konto da hat?
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Kann das Betreibungsamt, Sozialamt oder Steueramt bei einer Bank nachfragen, ob die/der jenige/jeniger ein konto da hat?
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Kommentare
So, 20/01/2019 - 11:18
Robert Schweng
Conny Schmid Müller https://www.beobachter.ch/geld/steuern/steuern-was-ist-mit-dem-bankgehei...
Colette Rudin Ja das kann es. Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG
Rolf Stüssi .
Banken müssen gegenüber dem Betreibungsamt vollumfänglich Auskunft geben (SchKG)
Steuerverwaltungen und Sozialämter bekommen nur Auskunft auf Verdacht, wenn ein Richter die Ermächtigung bzw. das Bankgeheimnis aufhebt.
Martin Kaiser Rolf Stüssi Lieber Rolf Stüssi, auf welcher Grundlage hebt ein Richter das Bankgeheimnis auf?
Rolf Stüssi Martin Kaiser .
Das Bankgeheimnis ist war und war auch nie bei Steuerbetrug geschützt oder wenn die Staatsanwaltschaft (Geldwäsche oder andere Delikte vermutete und ermittelte)
Hier muss aber die Steuerverwaltung wie auch Staatsanwaltschaft aktiv werden und das Gericht bzw. den Richter aufrufen.
Martin Kaiser Rolf Stüssi In diesem Delikten haben Sie Recht, dies ist auch ein Straftat gemäss StGB. Bei Steuerhinterziehung ist aber die Staatsanwaltschaft nicht zuständig, diese verfolgen die Steuerämter. Wenn die Steuerämter einen Steuerbetrug vermuten oder feststellen, sind diese verpflichtet eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu tätigen.
Bei einer reiner Steuerhinterziehung wird kaum eine Bank Daten herausgeben.
Exkurs: Berufsgeheimnis
Auf das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis können sich nur Angehörige jener Berufe stützen, denen es von Gesetzes wegen untersagt ist, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
Der Schweigepflicht unterworfen sind einerseits die in Art. 321 des Strafgesetzbuches genannten Berufsangehörigen (Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach OR zur Verschwiegenheit verpflichtete Re- visoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen) und ihre Hilfspersonen, sowie die nach Art. 47 des Bank- gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen. Dazu kommen noch die nach Art. 43 BEHG (Bör- sengesetz) zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen. Ist wegen dieser Geheimhaltungspflicht keine genügende Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich, so ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen.