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Aus aktuellem Anlass habe ich jetzt auch einmal eine Frage:
Darf man sich in der Schweiz "Jurist" nennen, auch wenn man keinen Abschluss hat oder sein Studium abgebrochen hat? ?
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Aus aktuellem Anlass habe ich jetzt auch einmal eine Frage:
Darf man sich in der Schweiz "Jurist" nennen, auch wenn man keinen Abschluss hat oder sein Studium abgebrochen hat? ?
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Kommentare
Mi, 26/09/2018 - 22:08
Robert Schweng
Simon Bachmann Jurist ist kein geschützter Titel...
Walter Büchi ja. jurist ist kein geschützter titel!
Ariane Rietsch https://www.ad-voca.ch/rechtsanwalt.html
-> Ja
Robert Schweng Ariane Rietsch Und wer soll da arbeiten? ?
Ariane Rietsch Keinen blassen Schimmer. Ich habe nur Dr. Google gefragt (i. Ü. keine 5 Sek.gedauert). Nach dieser Beschreibung kann sich m. E. jeder Jurist nennen, der sich ein bisschen im OR/ZGB etc. auskennt...was ich ehrlich gesagt erschreckend finde.
Robert Schweng Ariane Rietsch Sorry, habe es erst jetzt gelesen, was dort steht.
Ja es ist wirklich erschreckend und öffnet Missbrauch Tür und Tor.
Monique Schmidli-Rieder Ja allerdings Anwalt darf sich nur nennen wer die Prüfung hierzu von seiner Uni abgelegt hat und sich in die Listen der Anwaltsverbände eintragen liess, hat auch die Zulassung vor Gericht zu handeln. Ist diese Prüfung bzw Eintragung noch nicht gemacht braucht ein MLaw eine sog. Venia. Er braucht dazu quasi einen Paten der die Aufsicht übernimmt
Tigran Muradyan Wer sich Jurist nennt und einen Abschluss hat, soll sich mit Blaw, MLaw oder mit einem anderen geschützten Titel präsentieren?
Robert Schweng Tigran Muradyan die Frage bezog sich auf Personen die keinen Abschluss (Bachelor/Master) haben, wenn ich das richtig verstanden habe. ? Ah Sorry ich verstehe da fehlt Blaw oder Mlaw im Titel....
Tigran Muradyan Ja, aber diejenige, die einen haben, damit sie das Misstrauen vermeiden, sollen sich mit dem akademischen Titel vorstellen. Dies dürfen eben die leute ohne Abschluss nicht.
Kurt Egli Olja Bo in Deutschland wäre das eine Straftat!
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,