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(Anonym):Wie wird berechnet wie hoch die Alimenten für ein Kind ist wenn man nie verheiratet war auch nicht zusammen gewohnt hat...
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Kommentare
Mi, 17/04/2019 - 20:16
Robert Schweng
Kurt Egli Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts (1.1.2017) steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern hat neu Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a Abs. 1 nZGB) und soll eine optimale, zivilstandsunabhängige Betreuung für das Kind garantieren. Die neue Regelung berücksichtigt bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind nicht nur wie bisher die direkten Kosten (Barunterhalt), sondern auch die indirekten Kosten, welche aufgrund der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bei diesem entstehen d.h. die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen des betreuenden Elternteils (Botschaft, S. 551). Dadurch soll die finanzielle Beeinträchtigung infolge der Kinderbetreuung nicht mehr nur auf dem betreuenden Elternteil liegen, sondern ein Ausgleich der Kosten zwischen beiden Elternteilen ermöglicht werden.
Der Kinderunterhalt setzt sich wie folgt zusammen:
- Barunterhalt: Dieser deckt alle direkten Kosten des Kindes wie beispielsweise Kosten der Drittbetreuung, Nahrung, Auslagen für Hobbies und Ausbildung usw..
Der Barunterhalt entspricht somit dem Grundbedarf des Kindes zuzüglich seines Überschussanteils abzüglich seines eigenen Einkommens wie Erwerbseinkommen, Familienzulagen. Die Eltern sind bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
- Naturalunterhalt: Der Unterhalt wird in Form der Naturalbetreuung erbracht.
- Betreuungsunterhalt (ab 1. Jan. 2017): Die finanzielle Erwerbseinbusse, welche durch die persönliche Betreuung des Kindes beim betreuenden Elternteil entsteht, entspricht dem Betreuungsunterhalt. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht grundsätzlich nur, wenn die Betreuung während der normalen Arbeitszeit erfolgt und folglich die Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und nicht für die Betreuung während der erwerbsfreien Zeit (Wochenende, Abende). Für ältere Jugendliche, die während der normalen Arbeitszeit die Schule oder Lehre besuchen, entfällt folglich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Der Kinderunterhalt in Form des Betreuungsunterhalts ist faktisch Elternunterhalt.
Birgit Rechsteiner Alimente spielt ja keine Rolle, ob man verheiratet war oder zusammen gewohnt hat...