Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
(Anonym):Wie wahrscheinlich ist es , resp. ist es üblich , dass der Anspruch auf IV Rente erneut geprüft wird, nach erneuter Wohnsitznahme in der CH, nach mehrjährigem Auslandwohnsitz?
(Revision wurde vor 1 Jahr gemacht)
Danke für alle nützlichen Hinweise.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
(Anonym):Wie wahrscheinlich ist es , resp. ist es üblich , dass der Anspruch auf IV Rente erneut geprüft wird, nach erneuter Wohnsitznahme in der CH, nach mehrjährigem Auslandwohnsitz?
(Revision wurde vor 1 Jahr gemacht)
Danke für alle nützlichen Hinweise.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Mi, 03/01/2018 - 12:09
Thomas Berger
Es isch glaubs nöd üblich, weil sie es jo erscht vor enem Johr gmacht händ. Aber sie könnet dä Aspruch jederziit neu überprüfe. Deshalb würi au damit rechne! 😉
Mi, 03/01/2018 - 13:02
Thomas Deuber
Wenn Sie selber eine besserung feststellen, bitte gleich melden. Ansonsten gilt das hier : Revision
Bei Bezügern von IV-Renten führt die IV-Stelle von Amtes wegen in regelmässigen Abständen eine Rentenrevision durch. Insbesondere dann, wenn sich bei einer Person die Situation voraussichtlich in absehbarer Zeit verändern könnte. In der Regel finden alle 1 bis 5 Jahre Revisionen statt - je nach Stabilität der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Eine Rente wird revidiert, um sie der aktuellen Situation anzupassen und um Rückforderungen bei der versicherten Person zu vermeiden. Es wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf die Rente besteht, und wenn ja, ob er auf die gleiche Rentenhöhe besteht. Solche Revisionen werden auch im Interesse der versicherten Personen vorgenommen: Leistungen können auch nach oben angepasst werden.
Bezüger einer IV-Leistung stehen unter Meldepflicht. Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der zuständigen IV-Stelle mitzuteilen.
Insbesondere sind Meldungen notwendig bei:
Adressänderungen
Veränderung des Gesundheitszustandes
einem mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt
Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen
Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen
Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland
Mi, 03/01/2018 - 13:30
Walter Büchi
mit einer revision muss jederzeit gerechnet werden!
grundsätzlich werden die renten von amtes wegen oder auf gesuch der versicherten person überprüft.
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-...