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(Anonym):WÄNDE STREICHEN???
Kann mir jemand helfen? Ich bin in einer Mietwohnung eingezogen in Uitikon. Es ist ein Altbau. Die Leute die bis jetzt da gewohnt haben, sind schon da seit 2002. Das sind 17 Jahre.
In meiner meinung müssen die Wände umbedingt gestrichen werden!! Überall Gebrauchsspuren. Auch ein Wasserfleck und halt Flecken von den Möbeln die gegen die Wãnde waren usw.
Nun sagt mir die Verwaltung das müsse der Eigentümer entscheiden ob gesteichen werden muss, das kann er sich frei entscheiden..
Stimmt das? Oder MUSS nach 17 Jahren die Wände gestrichen werden?
Merci für Hilfe und Rat.. 🙏
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(Anonym):WÄNDE STREICHEN???
Kann mir jemand helfen? Ich bin in einer Mietwohnung eingezogen in Uitikon. Es ist ein Altbau. Die Leute die bis jetzt da gewohnt haben, sind schon da seit 2002. Das sind 17 Jahre.
In meiner meinung müssen die Wände umbedingt gestrichen werden!! Überall Gebrauchsspuren. Auch ein Wasserfleck und halt Flecken von den Möbeln die gegen die Wãnde waren usw.
Nun sagt mir die Verwaltung das müsse der Eigentümer entscheiden ob gesteichen werden muss, das kann er sich frei entscheiden..
Stimmt das? Oder MUSS nach 17 Jahren die Wände gestrichen werden?
Merci für Hilfe und Rat.. 🙏
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Kommentare
Do, 17/01/2019 - 14:28
Robert Schweng
Ciara Gomez Wann bist Du denn eingezogen?
Es gibt keine Frist innert welcher der Vermieter die Wände streichen müsste bzw. innert welcher man Anspruch auf einen neuen Anstrich hätte.
Das wäre eigentlich ein Thema, das man bei der Besichtigung bzw. vor dem Einzug klärt in dem man nachfragt, ob vorgängig noch gestrichen wird oder nicht. 🤔😎😎
Fabian Rechsteiner Das hat man doch bei der Besichtigung gesehen🙈warum kommt man erst jetzt damit??!!
Robert Schweng FS: Die Wohnung war voll und voll. Man konnte es nicht so recht sehen. Erst als die Wohnung geleert war und ich eingezogen bin. Am ersten Tag bei der Schlüsselübergabe habe ich die Mängel gemeldet.
Kurt Egli Schönheitsfehler oder Mangel?
Abgesehen von der Gebrauchstauglichkeit gilt beim Bezug einer neuen Wohnung folgender Grundsatz: Der Vermieter hat die gemieteten Räume so zu übergeben, wie er sie versprochen hat. Steht nichts anderes im Mietvertrag, ist das der Zustand, den die Wohnung bei Vertragsunterzeichnung aufwies. Waren die Tapeten damals fleckig, kann der Mieter grundsätzlich keine neuen verlangen. Denn der Vermieter kann sich auf den Standpunkt stellen, der Mieter hätte die Wohnung vor der Vertragsunterzeichnung in diesem Zustand gesehen, etwas anders sei ihm nie versprochen worden. Das Gleiche gilt grundsätzlich für alle Schönheitsfehler, etwa für fleckige Spannteppiche, verfärbte Wände und ausgelaugte Bodenplättli. Ganz stur lässt sich dieser Grundsatz allerdings nicht durchziehen. Ab einem gewissen Ausmass beeinträchtigen Schönheitsfehler auch die Gebrauchstauglichkeit. Wann das der Fall ist, darüber kann man sich jedoch streiten. Ein wichtiges Kriterium ist, ob der Vermieter den Unterhalt der Wohnung vernachlässigt hat. Trifft dies zu, kann der Mieter die Behebung des betreffenden Schönheitsfehlers verlangen." (Quelle. Mieterverband).
Armin Moser Do han ig no öppis gsäh gha.
https://www.ktipp.ch/artikel/d/mietrecht-muss-der-vermieter-meine-wohnun...