(Anonym):Vermieter stellt Rechnung über 400 Franken für Reparaturen.

Also ich habe dem Vermieter geschrieben, dass es im Bad Mängel hat, dass die
Stange, welches dem Duschvorhang hält, gebrochen ist und dies repariert
werden müsse.
Ohne Rückmeldung wurde ein Handwerker bestellt, der zusätzlich noch etwas
anderes im Bad repariert hat (was nicht nachgefragt wurde; es bestand wohl
ein Kommunikationsproblem zwischen Vermieter und Handwerker) und Wochen
später erhielte ich eine Rechnung von über 400.-.

Nun gebe ich zu, dass diese Stange wahrscheinlich ein kleiner Unterhalt
darstellt und deshalb ich es selber reparieren sollte.
Aber ist es legitim ohne Kentnisssetzung und ohne Einverständnis der Mieters
einen Handwerker zu rufen und die ganze Rechnung von mehr als 400 CHF dem
Mieter zu geben?
Zweitens, kann es ja nicht sein, dass der Handwerker etwas repariert, dass so
nie nachgefragt wurde, und die Kosten mir auferlegt? Mir wurde nie
mitgeteilt, dass ich die Kosten übernehmen muss.
Wie soll ich mich am Besten wehren?

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Kommentare

Robert Schweng

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Kurt Egli Eine Faustregel besagt, dass die Kosten für kleine Ausbesserungen einen Richtwert von 150 Franken pro Reparatur nicht überschreiten dürfen.
Und den Handwerker muss im Normalfall derjenige bezahlen, der ihn bestellt hat.
Im Zweifel kann der Mieterverband Auskunft geben.

Neji Takahashi Guten Abend, Vielen Dank für ihre Antwort. Mit den 150 Franken handelt es sich wahrscheinlich um eine Faustregel, da es nicht gesetzlich gestützt ist, oder? Momentan werde ich wahrscheinlich einen Brief per Einschreiben schicken, in der erklärt ist, dass ohne mein Einverständnis oder Kenntnissetzung jemand bestellt wurde und das zusätzlich etwas repariert wurde, was so nicht nachgefragt wurde. Kann ich das mit den 150 Franken als Argumentationspunkt gebrauchen, oder ist sie zu wenig gestützt?

Neji Takahashi Der Mieterverband gibt soweit ich weiss nur Mitgliedern rechltiche Auskunft.

Kurt Egli Nein das mit dem "kleinen Unterhalt" ist nicht gesetzlich genau definiert.
Es kann aber durchaus als Argumentationspunkt angeführt werden.

Der Mieterverband erteilt über eine kostenpflichte Hotline auch Nichtmigliedern Auskünfte:
Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)
Für Nichtmitglieder und Eilige: Auf der Hotline beantworten FachjuristInnen mietrechtliche Fragen. Mo 9–15 Uhr, Di–Fr 9–12:30 Uhr.

Legen Sie vor dem Anruf allfällige Dokumente (Mietvertrag, Erhöhungsanzeige, Kündigungsformular etc.) bereit. Ein durchschnittliches, gut vorbereitetes Beratungsgespräch dauert erfahrungsgemäss 5 bis 10 Minuten. Pro Jahr erteilen wir über 10'000 Auskünfte zur mietrechtlichen Fragen.

Mirjam Locher-Heuberger Massgebend ist nicht die Höhe der Rechnung (der in der Praxis oft angewandte "Richtwert" wird rechtlich nicht gestützt), sondern ob ein Fachmann zur Reparatur beigezogen werden muss oder nicht. Alles nachzulesen unter:
https://www.law-news.ch/2011/04/kleiner-unterhalt-was-muss-der-mieter-be...

Mirjam Locher-Heuberger Ich würde dem Vermieter die Rechnung umgehend zustellen mit der Bitte um Begleichung. Sollte er sich dann weigern, können Sie ihm immer noch den Link zukommen lassen.

Neji Takahashi Welche Begründung würden Sie mir empfehlen und wie kann ich diese stützen?

Kurt Egli Neji Takahashi Art. 259a OR
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:

a. den Mangel beseitigt;

b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;

c. Schadenersatz leistet;

d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

Christine Jochim-Kündig Was durch einen Fachmann repariert werden muss und nicht selber gemacht werden kann muss der Vermieter bezahlen dazu gehört deine Duschstange nicht die kann man selber ersetzten genau so ein Backblech Sicherungen Leuchtmittel.

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